Informationen für die Fahrlehrer

Ausgabe 01 | 2015

Inhalt

Bundesrat streicht veraltete Verkehrsregeln
Rückwärtsfahren ab 01. 01. 2016
VKU / PGS / IDispo
Reservierte Parkplätze für die praktischen Führerprüfungen
Übung der Notbremsung
Gebührenanpassung per 1. 2. 2016
Elektronische Rechnung

Bundesrat streicht veraltete Verkehrsregeln

Verschiedene Bestimmungen im Strassenverkehrsrecht entsprechen nicht mehr den aktuellen Erfordernissen. Der Bundesrat hat darum die nötigen Änderungen beschlossen und die Verkehrsregelverordnung sowie die Signalisationsverordnung entsprechend angepasst. Zudem werden einige Signalisationsmöglichkeiten, die bisher nur versuchsweise angewendet wurden, rechtlich definitiv verankert. Die Änderungen treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
 
Nachfolgend einige Beispiele von gestrichenen Bestimmungen:
 
- Die Regeln für Fussgängerkolonnen werden aufgehoben, weil es solche Kolonnen kaum mehr gibt (Art. 26 und 49 VRV).
 
- Die Regeln über das Mitführen von sperrigen sowie spitzen und kantigen Gegenständen durch Fussgängerinnen und Fussgänger (Art. 48 Abs. 2 VRV) entsprechen nicht mehr dem Verkehrsverhalten.
 
- Die Regel, wonach Radfahrerinnen und Radfahrer die Pedale nicht loslassen dürfen (Art. 3 Abs. 3 VRV), kann gestrichen werden, weil sie unnötig ist.
 
- Die Signale «Einfahrt von rechts» und «Einfahrt von links» auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 41 SSV) sind kaum in Gebrauch und werden aufgehoben.
 
Unter anderem werden folgende Bestimmungen modernisiert:
 
- Bisher waren auf Radwegen gemäss Verordnung nur einspurige Fahrräder zugelassen. Neu wird festgehalten, dass auch mehrspurige Fahrräder sowie Radfahrer mit (Kinder-) Anhängern auf dem Radweg verkehren dürfen (Art. 40 Abs. 2 VRV; Art. 33 Abs. 1 SSV).
 
- Weil gemessen an der zurückgelegten Distanz überdurchschnittlich viele tödliche Verkehrsunfälle durch Rückwärtsfahren verursacht werden, soll dieses auf das Notwendigste beschränkt werden. Es soll nur noch dann rückwärts gefahren werden dürfen, wenn die Weiterfahrt oder das Wenden nicht möglich ist (Art. 17 Abs. 3 VRV).
 
- Auf einer Autobahn mit drei Spuren pro Richtung soll die Spur ganz links künftig nur noch von Fahrzeugen benutzt werden, die mit mehr als 100 km/h fahren dürfen; dies im Interesse des Verkehrsflusses. Bisher galt dafür Mindesttempo über 80 km/h. Diese Bestimmung stammt aus einer Zeit, als auf den Autobahnen ein Mindesttempo von 60 km/h galt.
 
Die neuen Regeln, bzw. die Streichung der veralteten Artikel, gelten ab
1. Januar 2016.
 

Rückwärtsfahren ab 01.01.2016

Der Artikel 17 Absatz 3 der VRV, welcher per 1.1.2016 in Kraft gesetzt wird, lautet neu:
Über längere Strecken ist das Rückwärtsfahren nur zulässig, wenn das Weiterfahren oder Wenden nicht möglich ist.
 
Auf Grund vieler Anfragen informieren wir Sie über die Prüfungsanforderungen in dieser Angelegenheit wie folgt:
 
1. Es wird auch in Zukunft Situationen im Strassenverkehr geben, bei denen ein Rückwärtsfahren unvermeidbar ist (Strassenengpass, Unfall etc.).
 
2. Das Manöver wird an Führerprüfungen (alle Kategorien) auch nach dem 01.01.2016 nach wie vor geprüft.
 
3. Neu kein Seitenwechsel, kein längeres Stück; Der Kandidat kann selber entscheiden, ob er beim Rückwärtsfahren die Strassenseite wechseln will oder nicht, oder der Verkehrsexperte kann den genauen Startpunkt anweisen. Über die Länge des Retourfahrens entscheidet situationsbedingt der Verkehrsexperte.
 
Unser Entscheid wird sowohl vom Bundesamt für Strassen (ASTRA), den geltenden Vorschriften (Anhang 12 der Verkehrszulassungsverordnung; VZV) und der asa Richtlinie Nr. 7 gestützt.
Stellungnahme ASTRA vom Herbst 2015 dazu: Das Rückwärtsfahren wird durch die Änderung von Artikel 17 Absatz 3 VRV nicht verboten, sondern aus Verkehrssicherheitsgründen aufs Notwendige beschränkt.
Auch die gesamtschweizerisch tätige Kommission Führerprüfungen (KF) der asa, hat sich an der letzten Sitzung im Herbst 2015 im gleichen Sinn zu dieser Thematik geäussert.
 

VKU / PGS / IDispo

Wir haben Sie in den letzten Jahren mehrmals auf die bestehenden Defizite aufmerksam gemacht. Leider zeichnen sich keine, bzw. nur geringe Verbesserungen ab. Um den Weisungen betreffend der praktischen Motorrad-Grundschulung und des Verkehrskunde-Unterrichts einfacher gerecht zu werden, bieten wir im Verlaufe des kommenden Jahres ein Tool an, wo sich Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer registrieren können. Somit werden alle Teilnehmer der obligatorischen Kurse erfasst und die Abschlussdaten der Kurse per Schnittstelle zu unserem Viacar verknüpft. Der Nutzen dieses Tools liegt einerseits bei den Ausbildnern, andererseits bei uns mit den entsprechenden Schnittstellen, wo sich die Abschlussdaten automatisch übermitteln. Das Ziel ist bis Ende 2016 alle Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer zu registrieren. Allenfalls ist nicht auszuschliessen, dass der zusätzliche manuelle Mehraufwand kostenpflichtig werden dürfte.
Wir informieren rechtzeitig über den weiteren Verlauf.
 
Siehe dazu auch die Mitteilung im Newsletter 2014:
"Wir stellen vermehrt fest, dass bei der Erfassung der Abschlussdaten verschiedene persönliche Selektionskriterien angewendet werden bzw. nicht von allen Kursteilnehmern das Abschlussdatum auch erfasst wurde.
Alle Nutzer/innen der Internet-Disposition sind aufgefordert, dass der Kursabschluss aller Kursteilnehmenden über die Internet-Disposition erfasst wird. Eine selektive Erfassung nur einzelner Kandidaten erachten wir als nicht fair gegenüber dem bezahlenden Kunden bzw. als missbräuchlicher Einsatz der Internet-Disposition."

 

Reservierte Parkplätze für die praktischen Führerprüfungen

Bitte beachten Sie, dass die reservierten Parkplätze für die praktischen Führerprüfungen der Kategorie B während den Startzeiten der praktischen Prüfungen nur von Fahrschulen benutzt werden, welche einen Prüfungstermin haben. So können Behinderungen zu den Startzeiten vermieden werden.

Übung der Notbremsung

In letzter Zeit kommt es oft vor, dass beim Strassenverkehrsamt Fahrlehrer um die Prüfhalle fahren um mit den Kandidaten eine Notbremsung zu üben. Diese Teststrecke ist für unsere Verkehrsexperten für Probefahrten der technischen Fahrzeugprüfungen vorbehalten und nicht für Übungszwecken gedacht. Wir danken für das Verständnis.

Gebührenanpassung per 1.2.2016

Der Regierungsrat hat mit der Änderung der Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes (SRL 778) per 1. Februar 2016 die Anpassung der Stundenansätze beschlossen. Dadurch beträgt beispielsweise die Gebühr für die praktische Führerprüfung der Kategorie B neu Fr. 130.- (bisher Fr. 120.- ).

Elektronische Rechnung

E-Rechnungen werden Ihnen elektronisch ins E-Banking zugestellt, statt von der Post in den Briefkasten. Mit der E-Rechnung behalten Sie stets die volle Kontrolle, denn bei Beanstandungen können Sie die E-Rechnung per Mausklick ablehnen.
 
Neu:
Wir bieten neu auch eine Business to Business (B2B) Lösung für unsere Geschäftskunden an. Nehmen Sie diesbezüglich mit unserer Buchhaltung Kontakt auf:
 
Telefon: 041 318 18 58
Mail: buchhaltung.stva@lu.ch
 

Kontakt

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Telefon 041 318 11 11
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