Feuerbrand (Erwinia amylovora)

Der Feuerband erfüllt aufgrund dessen Verbreitung in der Schweiz die Kriterien für die Regulierung als Quarantäneorganismus nicht mehr. Die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) empfahl im 2018 die Regulierung des Bakteriums als geregelter Nicht-Quarantäneorganismus (GNQO) auf Pflanzgut der bekannten Wirtspflanzen (Malus, Pyrus, Cydonia, Sorbus etc.). Dieses Pflanzgut muss weiterhin frei von Feuerbrand sein, wenn es für die gewerbliche Nutzung bestimmt ist (landwirtschaftliche Obstproduktion, gewerbliche Nutzung als Zierpflanze). Der Feuerbrand ist grundsätzlich nicht mehr melde- und bekämpfungspflichtig.

Damit die landwirtschaftliche Kernobstproduktion und die Produktion von Pflanzgut weiterhin vom Feuerbrand geschützt werden kann, können die Kantonalen Pflanzenschutzdienste in Absprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft Gebiete ausscheiden, in denen noch Massnahmen gegen das Bakterium ergriffen werden müssen (Ziel = tiefer Befallsdruck). Besitzer von Wirtspflanzen haben in diesen «Gebieten mit geringer Prävalenz» eine Überwachungs-, Melde- und Bekämpfungspflicht. Bei Befall mit Feuerbrand müssen die befallenen Pflanzenteile entfernt und fachgerecht vernichtet werden (Rückriss, Rückschnitt). Eine Rodungspflicht gibt es allerdings nicht mehr.
Informieren Sie sich beim Pflanzenschutzdienst Ihres Kantons, wo «Gebiete mit geringer Prävalenz» mit amtlichen Massnahmen gegen den Feuerbrand ausgeschieden wurden.

Die Massnahmen gegen den Feuerbrand in der Schweiz in den verschiedenen Gebieten sind in der Richtlinie Nr. 3 des BLW beschrieben.

Wo gelten welche Regeln?

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 24.01.2024

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Kontakt

Bundesamt für Landwirtschaft BLW Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSD
Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
Tel.
+41 58 462 25 50

phyto@blw.admin.ch

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