Soziales und Gesellschaft

Fragen von Behörden

Sozialhilfe

Bevorschussung und Inkasso von Alimenten

  • Wie berechnet sich im Kanton Luzern ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung?
  • Was muss eine Sozialbehörde in Zusammenhang mit der Inkassohilfe unternehmen?

    Die Inkassohilfe richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV). Der Sozialdienst bestimmt die im Einzelfall geeigneten Leistungen der Inkassohilfe. Er versucht, die verpflichtete Person zur Zahlung zu bewegen. Erscheint dies aufgrund der Umstände als aussichtslos, so leitet sie geeignete Massnahmen zur Durchführung der Inkassohilfe ein und prüft die Einleitung strafrechtlicher Schritte (Artikel 11 InkHV). Die Inkassohilfeverordnung enthält in Artikel 12 einen Mindestkatalog an Leistungen, welche zu erbringen sind. Hierzu gehören beispielsweise:

    • Merkblätter zur Inkassohilfe;
    • persönliches Beratungsgespräch mit der berechtigten Person;
    • Aufklärung von volljährigen Kindern über die Möglichkeit, einen vollstreckbaren Entscheid zu erlangen und die unentgeltliche Rechtspflege zu beanspruchen;
    • Unterstützung bei der Vorbereitung des Gesuchs um Drittauszahlung der Familienzulagen (Art. 9 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006);
    • Berechnung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung einer allfälligen Indexierung;
    • Organisation der Übersetzung des Unterhaltstitels, soweit dies für die Vollstreckung nötig ist;
    • etc.

     

  • Wie sind eingehende Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen zu verwenden?

    Wird Inkassohilfe sowohl für den Unterhaltsbeitrag als auch für die Familienzulagen geleistet (Artikel 3 Absatz 2 InkHV), so ist eine Teilzahlung vorab auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen (Artikel 15 InkHV). Ansonsten verweist § 34 SHV diesbezüglich auf die Art. 85 – 87 OR.

    Zahlungen, die dem im Rechtstitel genannten Betrag entsprechen, werden gemäss dem Willen des Schuldners oder gemäss Quittungstext verwendet.

    Bezeichnet der Schuldner die Verwendung der Zahlung nicht speziell und sind mehrere Schulden fällig, dann werden die Zahlungen für die zuerst betriebenen Schulden verwendet und dann für die früher fällig gewordenen Schulden.

    Bei Teilzahlungen werden zuerst  Zinsen und  Kosten verrechnet  und danach der nicht gesicherte Teil der Schuld (Art. 85 OR).

  • Wie ist ein Überschuss zu verwenden?

    Übersteigen die vom Schuldner oder der Schuldnerin geleisteten Zahlungen den durch die Gemeinde bevorschussten Betrag, dann muss der Überschuss dem oder der Alimentenberechtigten zwingend ausbezahlt werden; ein allfälliger Überschuss darf nicht als Rückerstattung an bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe verwendet werden.

  • Können ausländische Unterhaltstitel auch bevorschusst werden?

    Ja, wenn ein rechtsgültiger, vollstreckbarer Rechtstitel (Urteil, vormundschaftlicher Vertrag) vorliegt.

  • Was ist zu tun, wenn der Unterhaltschuldner oder die Unterhaltsschuldnerin im Ausland wohnt?

    In grenzüberschreitenden Fällen wird Inkassohilfe nach Massgabe der anwendbaren Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen geleistet (Artikel 20 InkHV). Weitere Informationen finden sich auf der Website des Bundesamts für Justiz – Internationale Alimentensachen.

  • Welches sind die erforderlichen Unterlagen für ein Gesuch um internationales Alimenteninkasso?

    Details zu den Gesuchsunterlagen können auf der Website des Bundesamtes für Justiz heruntergeladen werden, ebenso das Gesuchsformular des Bundesamtes für Justiz in verschiedenen Sprachen.

Verwandtenunterstützung

  • Wer kann Verwandtenunterstützung verfügen?

    Beiträge von Verwandten können nicht mittels Beschluss einer Fürsorgebehörde geltend gemacht werden, sondern nur über eine Klage beim zuständigen Zivilgericht.

  • Was bedeutet Ersatzanspruch in der Verwandtenunterstützung?

    Unter Ersatzanspruch wird der Anspruch von Leistungen gegen Verwandte für nicht geleistete Beiträge in der Vergangenheit verstanden.

    Der Ersatzanspruch der Sozialbehörde kann rückwirkend für ein Jahr geltend gemacht werden (Art. 329 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 279 ZGB).

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