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Abzug von Schuldzinsen für bestrittene Schulden |
Schuldzinsen können grundsätzlich dann zum Abzug zugelassen werden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung gewiss ist, d.h., wenn mit deren Erfüllung ernsthaft gerechnet werden muss (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 1 Ziff. 1.1.). Massgebend ist dabei in der Regel die Fälligkeit und nicht die tatsächliche Bezahlung der Schuldzinsen. Ist die Schuldverpflichtung ungewiss, kann der Abzug der Schuldzinsen gemäss den nachfolgenden Vorgehensweisen dennoch gewährt oder zugesichert werden. Damit wird vermieden, dass Veranlagungen unverhältnismässig lange offen bleiben, weil sich der Sachverhalt aufgrund eines hängigen Rechtsstreits nicht abschliessend ermitteln lässt.
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