Medienmitteilung

11. Dezember 2015

Regierungsrat verabschiedet teilrevidiertes Volksschulbildungsgesetz

Der Regierungsrat hat die Botschaft zum teilrevidierten Volksschulbildungsgesetz verabschiedet. Er setzt darin die Forderung des Kantonsrates um, das Eintrittsalter in den obligatorischen Kindergarten um drei Monate heraufzusetzen. Zudem werden die Verankerung der frühen Sprachförderung für fremdsprachige Lernende und eine Anpassung der Führungsstrukturen in der Volksschule vorgeschlagen.
 
Im Juni 2013 verlangte der Kantonsrat mit der Erheblichkeitserklärung der Motion M 267, das Alter für den Eintritt in den Kindergarten um drei Monate heraufzusetzen. Für die Umsetzung dieses Anliegens braucht es eine Änderung des Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG), die im Frühjahr 2015 einer breiten Vernehmlassung bei den Schulpartnern unterzogen wurde. Der Regierungsrat hat nun die Botschaft zuhanden des Kantonsrates verabschiedet.
Bildungsdirektor Reto Wyss stellte am Freitagmorgen den Medien die verschiedenen Anpassungen vor und machte deutlich, dass es sich bei dieser Teilrevision nicht um neue Reformen handle: «Vielmehr werden hiermit einerseits Aufträge aus dem Kantonsrat umgesetzt. Andererseits werden Änderungen gesetzlich verankert, die der heutigen Praxis entsprechen.»
 
Mit der Gesetzesänderung soll als Stichtag für den Eintritt in den obligatorischen Kindergarten nicht mehr der 1. November, sondern neu der 31. Juli gelten. Das heisst, künftig sind Kinder beim Eintritt in das erste (freiwillige) Kindergartenjahr mindestens 4 Jahre und beim Eintritt in das zweite (obligatorische) Kindergartenjahr mindestens 5 Jahre alt. Als Folge daraus sind Jugendliche, wenn sie nach Abschluss der Volksschule in die Berufslehre einsteigen, mindestens 15 Jahre alt und erfüllen damit die Bedingungen des Arbeitsgesetzes. Diese Regelung entspricht derjenigen in zahlreichen anderen Kantonen.
 
Frühe Sprachförderung für fremdsprachige Kinder
Eine weitere Neuerung betrifft die frühe Sprachförderung fremdsprachiger Kinder: deren Eltern sollen verpflichtet werden können, ihr Kind noch vor dem Eintritt in den Kindergarten in ein Angebot zur sprachlichen Frühförderung zu schicken, wenn es nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Die Gemeinden müssen bis Sommer 2020 für entsprechende Angebote besorgt sein. Die frühe Sprachförderung ist Teil des Konzepts zur frühen Förderung, welches der Kantonsrat 2010 mit dem erheblich erklärten Postulat 613 verlangt und der Regierungsrat im Juli 2014 beschlossen hat.
 
Führungsstrukturen der Volksschulen
Die erfolgreiche Etablierung der Schulleitungen macht eine Optimierung der Aufgabenteilung zwischen Gemeinderat, Schulpflegen und Schulleitung nötig. Auch diese Änderung ist im verabschiedeten Gesetzesentwurf enthalten. Die Schulpflege wird in Bildungskommission umbenannt. Diese ist für die inhaltliche Ausgestaltung des kommunalen Volksschulangebots zuständig. Sie genehmigt von der Schulleitung erstellte Grundlagenkonzepte, das Leitbild und das Jahresprogramm der Schule. Sie wählt die Schulleitung und überprüft deren Tätigkeit. Neu wird die Schulleitung für alle personalrechtlichen Fragen – von der Anstellung bis zur Entlassung von Lehrpersonen – zuständig sein. Sie verfügt neu auch direkt über die ihr zugewiesenen Betriebsmittel. Die Gemeinden können in ihrer Gemeindeordnung festlegen, dass die Bildungskommission nur noch eine beratende Funktion einnimmt und die Führungsaufgaben und Kompetenzen dem Gemeinderat zufallen.
 
Weitere Anpassungen
Im teilrevidierten Volksschulbildungsgesetz schlägt der Regierungsrat zudem folgende kleinere Anpassungen vor:
 
Mit der flächendeckenden Einführung der integrativen Förderung wurden die Kleinklassen sowohl in der Primarschule als auch in der Sekundarschule aufgehoben. Aus diesem Grund muss die Übersicht über die Gliederung der Volksschule angepasst werden.
Bei den Schulischen Diensten wird neben den schul- und kinderpsychologischen Diensten, den pädagogisch-therapeutischen Diensten und der Berufsberatung explizit auch die Schulsozialarbeit aufgeführt. Dies, damit die weitere Mitfinanzierung durch den Kanton sichergestellt werden kann. Bis auf 15 kleinere Gemeinden verfügen alle bereits über das Unterstützungsangebot. Die restlichen Gemeinden haben bis Sommer 2018 Zeit, das Angebot einzuführen. Dieser Vorschlag wurde in der breiten Vernehmlassung insbesondere auch von den Gemeinderäten und Schulbehörden sehr stark unterstützt. Deshalb soll trotz einer im Rahmen der Beratung des Aufgaben- und Finanzplans 2016-2019 überwiesenen Bemerkung des Kantonsrates – die Schulsozialarbeit sei nur noch bei Bedarf anzubieten – an der gesetzlichen Verankerung festgehalten werden.
Für die bisherige Praxis der Kostentragung für den ausserkantonalen Schulbesuch sowie den Besuch von Spezialangeboten soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Dies können zum Beispiel Kosten für Lernende sein, welche die Schule im angrenzenden Kanton oder ein spezielles Angebot zur sportlichen oder musischen Förderung besuchen. Ebenso sind damit Kosten für Angebote gemeint, welche Lernende mit besonderen Auffälligkeiten oder besonderer Begabung brauchen, damit sie nicht einem Sonderschulangebot zugewiesen werden müssen. Die Gemeinden übernehmen die Schulgeldkosten, die nach Abzug des Kantonsbeitrags verbleiben.
 
Die Botschaft wird voraussichtlich in der Januarsession vom Kantonsrat beraten.
 
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:
  • Innovations- und Wissenstransfer

  • Kontakt

    Regierungspräsident Reto Wyss
    Bildungs- und Kulturdirektor
    Tel. 041 228 52 03
    reto.wyss@lu.ch