Newsletter Steuern Luzern
2 / 2015

Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke in der Bauzone

Veranlagungsstopp bei Verfahren mit Grundstückgewinnen von landwirtschaftlichen Grundstücken im Geschäftsvermögen
 
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 138 II 32) unterliegen Grundstückgewinne auf landwirtschaftlichen Grundstücken im Geschäftsvermögen, die nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht unterstehen, neu grundsätzlich der Einkommenssteuer und nicht mehr der Grundstückgewinnsteuer (s. dazu Kreisschreiben Nr. 38 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Juli 2013). Betroffen davon sind im Wesentlichen in einer Bauzone liegende landwirtschaftliche Grundstücke des Geschäftsvermögens.
 
Die eidgenössischen Räte haben in der Zwischenzeit eine Motion (Nr. 12.3172) von Nationalrat Leo Müller angenommen, die für solche Fälle sinngemäss eine Rückkehr zur alten Praxis verlangt. Dies soll sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch die kantonalen Steuern gelten.
 
Da aufgrund des angenommenen Motionstextes eine rückwirkende Inkraftsetzung der Gesetzesänderung nicht ausgeschlossen werden kann, hat das Kantonsgericht hängige Beschwerdeverfahren ausgesetzt, bis Klarheit über die neue Rechtslage besteht. Um nicht weitere unnütze Beschwerdefälle zu verursachen, werden daher alle entsprechenden Veranlagungen bis auf weiteres ausgesetzt.
 
Sobald die Rechtslage geklärt ist, wird die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern wieder informieren.
 

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