Medienmitteilung

30. Juni 2015

Kanton Luzern will Öffentlichkeitsprinzip einführen

Im Kanton Luzern soll der Zugang zu amtlichen Informationen erweitert werden. Zu diesem Zweck unterbreitet der Regierungsrat dem Parlament einen Gesetzesentwurf zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips. Die Transparenz der kantonalen Verwaltung wird dadurch erhöht.
 
Der Luzerner Regierungsrat legt dem Kantonsrat eine Botschaft zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips vor. Künftig soll jede Person Zugang zu amtlichen Informationen erhalten, ohne dass sie ein besonderes, schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme nachweisen muss. Damit sollen der Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der kantonalen Verwaltung transparenter werden. Dem Öffentlichkeitsprinzip unterstehen neben der kantonalen Verwaltung auch die Anstalten des kantonalen Rechts. Die Gemeinden erhalten ebenfalls die Möglichkeit, das Öffentlichkeitsprinzip einzuführen.
 
Die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips geht auf die Motion M 660 von Alain Greter zurück, die vom Kantonsrat 2011 teilweise erheblich erklärt wurde. Der nun vorliegende Entwurf des Mantelerlasses sieht Anpassungen des Organisationsgesetzes, des Kantonsratsgesetzes, des Datenschutzgesetzes, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, des Gemeindegesetzes, des Justizgesetzes, des Archivgesetzes, des Finanzkontrollgesetzes und zweier Steuererlasse vor.
 
Schriftliches Gesuch nötig
Wer ein bestimmtes amtliches Dokument einsehen will, kann den Zugang mit einem schriftlichen Gesuch beantragen. Der Gegenstand muss darin ausreichend genau bezeichnet werden. Die Verwaltung prüft, ob im Einzelfall überwiegende öffentliche Interessen oder schützenswerte private Interessen dem Zugang entgegenstehen und ob ein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt. Ist dies nicht der Fall, wird der Zugang gewährt. Einfache und rasch zu bearbeitende Gesuche sind kostenlos. Bringt die Bearbeitung erheblichen Aufwand mit sich, können Gebühren erhoben werden.
 
Begründungspflicht bei negativen Entscheiden
Das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt löst das heute im Kanton Luzern geltende Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt ab. Neu muss die Behörde begründen, wenn sie kein Zugangsrecht zugestehen will. Ein negativer Entscheid kann vom Antragsteller mit einer Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden. Das Öffentlichkeitsprinzip wird nicht rückwirkend auf bestehende Dokumentenbestände angewendet. Der Gesetzesentwurf legt fest, in welchen Bereichen der kantonalen Verwaltung und für welche Kategorien der amtlichen Informationen die Einsicht ausgeschlossen ist. Massgebende Kriterien sind:
 
Wenn überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen beeinträchtigt werden – zum Beispiel im Bereich der öffentlichen Sicherheit oder wenn es um das Geschäftsgeheimnis von Privaten geht – wird im Einzelfall der Informationszugang ausgeschlossen oder eingeschränkt.
Informationen aus laufenden Verfahren oder Geschäften fallen nicht unter das Öffentlichkeitsprinzip.
 
Das Datenschutzgesetz soll mit einer neuen Bestimmung ergänzt werden, die den Zugang zu amtlichen Dokumenten mit anonymisierten Teilen ermöglicht und somit verhindert, dass schützenswerte Personendaten öffentlich zugänglich gemacht werden. Einzelheiten zur Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips werden in einer neuen Informationsverordnung geregelt.
 
Regierungsratsbeschlüsse werden öffentlich
Gemäss Organisationsgesetz werden die Aufgaben der kantonalen Verwaltung vom Regierungsrat, den Departementen, der Staatskanzlei und den Dienststellen wahrgenommen. Für sie soll das Öffentlichkeitsprinzip grundsätzlich gelten. Somit werden Regierungsratsbeschlüsse analog zu den Dokumenten der Verwaltung öffentlich einsehbar. Um das Kollegialprinzip für den Regierungsrat gemäss § 53 der Kantonsverfassung zu wahren, bleiben aber Anträge, Entwürfe und Mitberichte der Departemente an den Regierungsrat sowie das Verhandlungsprotokoll auch nach Einführung des Öffentlichkeitsprinzips nicht zugänglich.
 
Die Botschaft zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips wird voraussichtlich in der Novembersession des Kantonsrates erstmals beraten. Nach der Beschlussfassung können die Änderungen frühestens auf den 1. Januar 2017 in Kraft treten.
 
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:
  • Solidarische Gesellschaft

  • Kontakt

    Erwin Rast
    Information und Kommunikation
    Justiz- und Sicherheitsdepartement
    Tel. 041 228 57 83
    erwin.rast@lu.ch