Newsletter Steuern Luzern
10 / 2015

26.06.2015

Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke in der Bauzone

Der Veranlagungsstopp gilt weiterhin
 
Der am 3.2.2015 von der Dienststelle Steuern erlassene Veranlagungsstopp der Einkommenssteuer (vgl.  Newsletter Steuern Luzern 2/2015) gilt unverändert bis zum Widerruf für sämtliche offenen Veranlagungsverfahren betreffend landwirtschaftliche Grundstücke in der Bauzone. Zwar hat der Bundesrat in seinem erläuternden Bericht vom 5.6.2015 zur Vernehmlassungsvorlage betreffend Umsetzung der Motion von Nationalrat Leo Müller eine rückwirkende Anwendung der neuen gesetzlichen Bestimmungen abgelehnt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Bundesparlament die Gesetzesänderung, deren Inkrafttreten frühestens per 1.1.2017 zu erwarten ist, auch für die vor dem Inkrafttreten eingetretenen Tatbestände als anwendbar erklärt.
 
Die Veranlagungsbehörden für die Grundstückgewinnsteuer werden auch weiterhin bei Veräusserungen von landwirtschaftlichen Grundstücken, bei denen der Grundstückgewinn gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Einkommenssteuer unterliegt, vorsorglich das GGSt-Verfahren eröffnen und dieses gleichzeitig sistieren.
 

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