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Berufliche Vorsorge nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit |
Die steuerliche Praxis lässt bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit oder bei einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit kurz vor der möglichen vorzeitigen Pensionierung eine Weiterversicherung des bisherigen Lohnes zu (sogenannte externe Versicherung). Als vorübergehend wird dabei eine Dauer von in der Regel nicht mehr als zwei Jahren angesehen. Eine Weiterversicherung von mehr als zwei Jahren ist dagegen nur für ältere Arbeitnehmende ab dem 58. Altersjahr nach Massgabe von Art. 33a BVG zulässig. Dies gilt sowohl für die obligatorische (Säule 2a) wie die überobligatorische berufliche Vorsorge (Säule 2b).
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