Medienmitteilung

15. Juni 2015

Regierungsrat legt teilrevidierten Richtplan vor

Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat den teilrevidierten kantonalen Richtplan zur Genehmigung vor. Dieser wurde den neuen bundesrechtlichen Vorgaben angepasst. In die Teilrevision eingeflossen sind auch zahlreiche Stellungnahmen aus der Vernehmlassung: Gegenüber der aufgelegten Fassung wird unter anderem von einem leicht höheren Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachstum ausgegangen und das Lenkungssystem für Neueinzonungen deutlich vereinfacht.
 
Ziel der vorliegenden Teilrevision des Richtplans ist in erster Linie die Anpassung an die Vorgaben des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG), die am 1. Mai 2014 in Kraft getreten sind. Dieses schreibt vor, mit dem Boden haushälterisch umzugehen, Siedlungen nach innen zu entwickeln und besser auf den Verkehr abzustimmen sowie Vorhaben mit Auswirkungen auf Raum und Umwelt über die Kantons- und Gemeindegrenzen hinweg zu koordinieren. Mit der Teilrevision werden zudem das Agglomerationsprogramm Luzern der
2. Generation behördenverbindlich im Richtplan verankert. Auch das revidierte kantonale Planungs- und Baugesetz führt zu Anpassungen.
 
Rund 1500 Anträge und Bemerkungen
Der Entwurf der Teilrevision des kantonalen Richtplans 2009 wurde im dritten Quartal 2014 während 60 Tagen öffentlich aufgelegt. Über 100 Stellungnahmen mit rund 1500 Anträgen und Bemerkungen sind zum Entwurf eingegangen. Einzelne Richtplaninhalte wurden daraufhin nochmals überprüft und geändert. Am 26. Mai 2015 hat der Regierungsrat die Teilrevision des Richtplans beschlossen.
 
Massgebendes Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachstum
Basierend auf aktuellen Grundlagen wird von einem im Vergleich zur Vernehmlassungsfassung leicht erhöhten kantonalen Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachstum ausgegangen. Dieses Wachstum ist für die weitere räumliche Entwicklung massgebend und wird künftig alle vier Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.
 
Gemeindekategorien konkretisiert
Mit der Teilrevision des Richtplans werden die bestehenden acht Gemeindekategorien konkretisiert und ihre Bezeichnungen aufgrund der Vernehmlassung klarer auf die Raum-, Achsen- und Zentrenstruktur bezogen. Basierend auf dem erwarteten Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachstum legt der Richtplan – aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse deutlich vereinfacht – für die Gemeindekategorien spezifische Wachstumswerte für Neueinzonungen von Bauland fest. Das Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachstum innerhalb der rechtskräftigen Bauzonen wird dadurch nicht begrenzt. Um die Siedlungsentwicklung nach innen zu fördern, werden neu für jede Gemeindekategorie Vorgaben zum kommunalen Bauzonenflächenbedarf pro Einwohner gemacht (Dichtevorgaben). Die Gemeinden müssen diese Vorgaben in ihren kommunalen Nutzungsplänen berücksichtigen.
 
Siedlungsgebiet neu definiert
Der Richtplan muss gemäss Bundesvorgaben auch das künftige Siedlungsgebiet festsetzen. Die Siedlungsgebietsdefinition orientiert sich an der erwarteten Entwicklung der nächsten rund 20 Jahre und umfasst neben den rechtskräftigen Bauzonen auch eine nach Gemeindekategorien differenzierte Entwicklungsreserve. Innerhalb des Siedlungsgebietes und dieser Entwicklungsreserven haben die Gemeinden einen Anordnungsspielraum, ohne dass das Siedlungsgebiet im Richtplan angepasst und vom Bundesrat genehmigt werden muss.
 
Leitplanken für die Entwicklung des Kantons Luzern
Der Richtplan setzt verbindliche Leitplanken für die räumliche Entwicklung des Kantons Luzern in den nächsten zehn und mehr Jahren. Er ist vom Bund, vom Kanton, den regionalen Entwicklungsträgern und den Gemeinden bei allen Entscheiden über raumwirksame Tätigkeiten und Vorhaben zu beachten. Den Privaten und der Wirtschaft dient der Richtplan als Orientierungshilfe. Er schafft mit seiner Auslegeordnung Transparenz und vermittelt so Stabilität und langfristige Sicherheit, wie sie auch für private Investitionen erforderlich sind.
 
Ziel ist es, dass der Kantonsrat im September 2015 den teilrevidierten Richtplan behandelt und dieser im Frühjahr 2016 vom Bundesrat genehmigt werden kann. Solange die Richtplanrevision vom Bundesrat nicht genehmigt ist, darf die Bauzonenfläche im Kanton insgesamt nicht vergrössert werden («Bauzonenmoratorium»). Deshalb hat sich der Kanton Luzern zum Ziel gesetzt, die Teilrevision des Richtplans rasch durchzuführen und schnell wieder Rechtssicherheit zu schaffen.
 
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:
  • Perspektiven für die Landschaft
  • Solidarische Gesellschaft
  • Firmenfreundliches Umfeld
  • Leistungsfähige Verkehrssysteme

  • Kontakt

    Mike Siegrist
    Abteilungsleiter Raumentwicklung, Kantonsplaner
    Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi)
    Tel. 041 228 51 89 (erreichbar am Montag, 15. Juni 2015, 10 bis 12 Uhr)
    mike.siegrist@lu.ch