Newsletter Steuern Luzern
10 / 2017 Steuer+Praxis

24.5.2017

Praxisänderung Abzug von Rücktrittsprämien / Vorfälligkeitsentschädigungen

Das Bundesgericht hat die Praxis für den Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen bei der Einkommenssteuer und der Grundstückgewinnsteuer präzisiert. Ein Abzug bei der Einkommenssteuerveranlagung ist nur noch dann möglich, wenn das Darlehensverhältnis beim gleichen Gläubiger weitergeführt wird.
 

Weiterlesen

Kontakt

Dienststelle Steuern
Buobenmatt 1
Postfach 3464
6002 Luzern
Telefon 041 228 56 56
E-Mail dst@lu.ch