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Praxisänderung Abzug von Rücktrittsprämien / Vorfälligkeitsentschädigungen |
Das Bundesgericht hat die Praxis für den Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen bei der Einkommenssteuer und der Grundstückgewinnsteuer präzisiert. Ein Abzug bei der Einkommenssteuerveranlagung ist nur noch dann möglich, wenn das Darlehensverhältnis beim gleichen Gläubiger weitergeführt wird.
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