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Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke in der Bauzone |
Der Veranlagungsstopp wird aufgehoben Das Bundesgericht hatte mit Urteil 2C_11/2011 vom 2.11.2011 (BGE 138 II 32) die Wertzuwachsgewinne von landwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens ausserhalb des Geltungsbereichs des bäuerlichen Bodenrechts der Einkommensbesteuerung unterstellt. In der Folge forderte Nationalrat Leo Müller mittels einer von National- und Ständerat angenommenen Motion (Geschäftsnummer 12.3172) die Rückkehr zur alten Praxis (Grundstückgewinnsteuer). Der Nationalrat ist - wie bereits zuvor der Ständerat - am 14.06.2017 auf das Geschäft „Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Bundesgesetz“ des Bundesrates (Geschäftsnummer 16.031), womit die Motion Müller hätte umgesetzt werden sollen, nicht eingetreten. Der seit Annahme der Motion geltende Veranlagungsstopp bei Verfahren mit Grundstückgewinnen von landwirtschaftlichen Grundstücken im Geschäftsvermögen wird daher jetzt aufgehoben. Die ausgesetzten Verfahren der Einkommenssteuer werden fortgesetzt. Die Veranlagungen der Grundstückgewinne werden gemäss BGE 138 II 32 und ESTV-Kreisschreiben Nr. 38 vom 17.7.2013 vorgenommen. Die Veranlagungsbehörden für die Grundstückgewinnsteuer werden bei Veräusserungen von landwirtschaftlichen Grundstücken keine vorsorglichen GGSt-Verfahren mehr einleiten. Die bereits eingeleiteten und sistierten GGSt-Verfahren werden abgeschlossen (mittels Veranlagung oder Erledigterklärung), sobald die entsprechenden Einkommenssteuerveranlagungen in Rechtskraft erwachsen sind. Weitere Informationen finden Sie in den früher publizierten Artikeln und Dokumenten:
Newsletter Steuern Luzern 10 / 2015 Newsletter Steuern Luzern 2 / 2015 Umsetzung Bundesgerichtsentscheid - Praxis Kanton Luzern (28. 1. 2013) | |