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Geschäftsfahrzeuge der Luxusklasse |
Mit der Einführung des neuen Lohnausweises im Jahr 2007 wurde kantonalrechtlich auf die Ausscheidung eines Luxusanteils auf Fahrzeugen verzichtet. Die Abschreibungen auf Luxusfahrzeugen gelten somit als geschäftsmässig begründet, sofern diese in einem Konnex zur Geschäftstätigkeit stehen. An dieser Praxis wird auch nach einem Entscheid des Bundesgerichts zur steuerlichen Ausscheidung eines Luxusanteils bei Geschäftsfahrzeugen der oberen Preisklasse festgehalten. Mit dem vorliegenden Beitrag beleuchten wir unsere Praxis im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
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