Newsletter Steuern Luzern
10 / 2016 Steuer+Praxis

31.5.2016

Internationaler Wochenaufenthalt

Ausländerinnen und Ausländer werden im Kanton Luzern besteuert, wenn ihr Aufenthalt zu Erwerbszwecken 30 Tage übersteigt, oder wenn sie sich bei uns ohne Erwerbstätigkeit länger als 90 Tage aufhalten. Sind sie jedoch in der Schweiz erwerbstätig, verfügen im Kanton Luzern über eine Wohnstätte und kehren an den Wochenenden regelmässig an ihren Familienwohnsitz im Ausland zurück, dann gelten für sie die Besteuerungsregeln bei internationalem Wochenaufenthalt.
 

Weiterlesen

Kontakt

Dienststelle Steuern
Buobenmatt 1
Postfach 3464
6002 Luzern
Telefon 041 228 56 43
E-Mail dst@lu.ch