Medienmitteilung

20. September 2016

Mehr Kompetenzen für Einzelrichter: Regierung schlägt zwei Varianten vor

Um kürzere Verfahren zu ermöglichen, sollen Luzerner Einzelrichter bei den erstinstanzlichen Gerichten künftig in Strafsachen mehr Befugnisse erhalten. Dazu unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat in seiner Botschaft zur Teilrevision des Justizgesetzes zwei Varianten: Die Kompetenzen sollen auf Verfahren mit einem Strafmass von bis zu einem Jahr oder auf solche von bis zu zwei Jahren erweitert werden. Die Regierung favorisiert die zweite Variante.
 
Eine Ausweitung der Entscheidungskompetenz des Einzelrichters oder der Einzelrichterin in Strafsachen bei den erstinstanzlichen Gerichten soll künftig die Gerichte entlasten und kürzere sowie ökonomischere Verfahren ermöglichen. In der Regel entscheiden heute die erstinstanzlichen Gerichte bei Strafsachen in einer Dreierbesetzung. Der Regierungsrat schlägt dem Kantonsrat in seiner Botschaft zur Teilrevision des Justizgesetzes folgende zwei Varianten vor:
 
In der vom Regierungsrat favorisierten Variante würden die Einzelrichter-Befugnisse auf jene Verfahren erweitert, in denen die Staatsanwaltschaft ein Strafmass bis maximal zwei Jahre beantragt.
Die vom Kantonsgericht bevorzugte Variante sieht vor, die Einzelrichter-Kompetenz auf Verfahren zu beschränken, in denen der Antrag der Staatsanwaltschaft auf ein Strafmass bis maximal einem Jahr lautet.
 
Beantragt die Staatsanwaltschaft zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine stationäre Massnahme, ist der Straffall immer von einem Kollegialgericht zu beurteilen, weil in diesen Fällen der Freiheitsentzug bis zu fünf Jahre dauern und allenfalls noch verlängert werden kann.
 
Beide Varianten bringen mehr Effizienz
Die vom Regierungsrat bevorzugte Variante bringt sowohl bei den Bezirksgerichten als auch beim Kriminalgericht deutlich mehr Effizienz. Auch bei der vom Kantonsgericht favorisierten Variante würden die Bezirksgerichte markant entlastet, beim Kriminalgericht würde der Effizienzgewinn jedoch geringer ausfallen.
 
Anlass zur Teilrevision des Justizgesetzes ist der Umstand, dass kurz- und mittelfristig immer mehr Verfahren und damit erheblicher Mehraufwand bei den erstinstanzlichen Gerichten anstehen. Für den Anstieg der Verfahren sind bereits beschlossene oder in naher Zukunft zu erwartende Vorhaben auf Bundesebene verantwortlich ¬– zum Beispiel
die Strafverschärfungen im Projekt «Via Sicura», die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative oder die Umsetzung der Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen». Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen die Verfahren nicht mehr wie bisher mit einem Strafbefehl abschliessen, sondern muss Anklage beim Strafgericht erheben.
 
Die Teilrevision des Justizgesetzes soll im 4. Quartal 2016 im Kantonsrat behandelt werden. Die Änderungen könnten frühestens per 1. April 2017 in Kraft gesetzt werden.
 
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:
  • Gestalteter Gesellschaftswandel
     
    Anhang
    Botschaft B54 zur Teilrevision des Justizgesetzes (wird am 20. September 2016 im Verlauf des Vormittags aufgeschaltet)

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