Newsletter Steuern Luzern
3 / 2017 Steuer+Praxis

16.1.2017

Rulinganfragen

Steuergesetze sind generell-abstrakt gehalten und werfen in deren Anwendung auf den individuell-konkreten Einzelfall Fragen zur Rechtsauslegung auf. In der Praxis besteht daher vielfach das Bedürfniss nach Klärung dieser Fragen vor der Verwirklichung eines Sachverhaltes. Ziel einer Rulinganfrage ist eine verbindliche Auskunft der zuständigen Steuerbehörde, welche Rechtssicherheit betreffend die Steuerfolgen schafft. Die Möglichkeit von Rulinganfragen und deren kundenorientierte Beantwortung seitens der Steuerbehörde stellt einen schweizerischen Wettbewerbsvorteil dar, den es auf allen Seiten sorgsam zu pflegen gilt.
 

Weiterlesen

Kontakt

Dienststelle Steuern
Buobenmatt 1
Postfach 3464
6002 Luzern
Telefon 041 228 56 56
E-Mail dst@lu.ch