Mitteilung

30. August 2017

Kommission für Bewaffnung von Sicherheitsassistenzen der Polizei

Der Kantonsrat behandelt in seiner nächsten Session eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen der Polizeiarbeit an aktuelle Verhältnisse. In der vorberatenden Kommission Justiz und Sicherheit gab vor allem zu diskutieren, ob Assistentinnen und Assistenten der Polizei bewaffnet sein sollen. Eine Mehrheit spricht sich für eine Bewaffnung aus und folgt auch den übrigen Änderungsvorschlägen.
 
Die Kommission Justiz und Sicherheit (JSK) hat unter dem Vorsitz von Charly Freitag (FDP, Beromünster) die Botschaft B74 über eine Änderung des Gesetzes über die Luzerner Polizei vorberaten. Das Gesetz soll an die heutigen praktischen Bedürfnisse der Polizei und die gestiegenen rechtlichen Anforderungen angepasst werden. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei werden konkreter geregelt und teilweise erweitert. Im Gegenzug soll der Datenschutz gestärkt werden. Dort, wo sich die Polizei heute bei wiederkehrenden Tätigkeiten auf die polizeiliche Generalklausel stützt, werden die Tätigkeiten neu direkt im Gesetz geregelt. Dies ist beispielweise bei der Observation und bei der Hausdurchsuchung der Fall, wenn diese Massnahmen ausserhalb eines Strafverfahrens eingesetzt werden. In diesen Bereichen erhält die Polizeiarbeit eine konkrete gesetzliche Grundlage. Neu wird auch die Überwachung mit technischen Hilfsmitteln im Internet geregelt, in dem die Beobachtung von virtuellen Foren erlaubt wird, die nur einem beschränkten Benutzerkreis zugänglich sind. In einzelnen Verfahren, die das Gesetz regelt, ist aufgrund von Urteilen des Bundesgerichtes der Rechtsschutz zu verbessern. Personen in Polizeigewahrsam haben neu die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit des Gewahrsams direkt beim Zwangsmassnahmengericht überprüfen zu lassen. Ebenfalls vom Zwangsmassnahmengericht sind neu verdeckte Fahndungen genehmigen zu lassen, die länger als einen Monat dauern.
 
Bewaffnete Sicherheitsassistenz
Vorgesehen ist auch, den Einsatz der heutigen Verkehrsassistentinnen und -assistenten künftig über den Strassenverkehr hinaus auszuweiten. Entsprechend werden sie in Sicherheitsassistentinnen und -assistenten umbenannt. Das Ziel dieser Massnahme ist es, die polizeilichen Ressourcen sinnvoller und aufgabengerechter einsetzen zu können. Die Kommission diskutierte intensiv, ob für einzelne, im Gesetz abschliessend aufgezählte Aufgaben die Sicherheitsassistentinnen und -assistenten auch bewaffnet werden können. Die JSK sprach sich mit deutlicher Mehrheit für eine Bewaffnung aus, wenn sichergestellt sei, dass diese Personen eine gleichwertige Waffenausbildung durchlaufen haben wie die Angehörigen des Polizeikorps.
 
Anpassung der Kostenverteilung bei unfriedlichen Veranstaltungen
Mit Urteil vom 18. Januar hat das Bundesgericht Absatz 4 von § 32b des Gesetzes über die Luzerner Polizei aufgehoben. Nach dieser Bestimmung hätten die zusätzlichen Kosten für Polizeieinsätze bei unfriedlichen Veranstaltungen zu gleichen Teilen auf die an der Gewaltausübung beteiligten Personen verteilt werden können, wobei einer einzelnen Person höchstens 30'000 Franken hätten auferlegt werden können. Der Kantonsrat hat diese Bestimmung erst per 1. Januar 2016 eingeführt. Das Bundesgericht kritisierte in seinem Urteil die Modalitäten der Verteilung der Kosten auf die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Veranstaltung. Die Behörden hätten «die Kosten nach Massgabe des konkreten Tatbeitrags und damit entsprechend dem Grad der Verantwortung für die Störungssituation zu verlegen». Das Bundesgericht sprach auch von einem «beträchtlichen finanziellen Risiko», womit die Bestimmung grundsätzlich geeignet sei, einen Abschreckungseffekt zu bewirken.
 
Die Bestimmung wurde daher im aktualisierten Polizeirecht so angepasst, dass die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung zu höchstens 40 Prozent auf den Veranstalter und zu höchstens 60 Prozent auf die an der Gewaltausübung beteiligten Personen aufgeteilt werden. Der Anteil, der von den an der Gewaltausübung beteiligten Personen zu tragen ist, wird unter Berücksichtigung des individuellen Tatbeitrags und der individuellen Verursachung des Polizeieinsatzes auf die einzelnen Personen aufgeteilt. Einer einzelnen Person können höchstens 10'000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30'000 Franken in Rechnung gestellt werden. Personen, die sich auf behördliche Aufforderung hin von der gewaltausübenden Gruppe entfernen, bleiben kostenfrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. Eine klare Mehrheit der JSK folgte diesem Änderungsvorschlag des Regierungsrates.
 
Der Kantonsrat wird die Änderung des Polizeigesetzes an der Session vom 11. und 12. September 2017 beraten.

Kontakt

Charly Freitag
Präsident Kommission Justiz und Sicherheit
Tel. 041 932 14 33 (erreichbar: Donnerstag, 31.08.2017, von 10:00 – 12:00 Uhr).