Ausserordentliche Trockenheit 2018

lawa-Newsletter Landwirtschaft

August 2018

Trockenheit – Meldepflicht für Anwendung «höhere Gewalt» wird aufgehoben

Im Newsletter vom 26. Juli 2018 haben Sie Informationen über die Trockenheit als "höhere Gewalt" erhalten. Die Dienststelle lawa hat nun entschieden, das Vorgehen bei Ertragsausfällen in diesem Zusammenhang zu vereinfachen. Aufgrund der ausserordentlichen und anhaltenden Trockenheit wird die Meldepflicht an den Kanton (Dienststelle lawa) für die Geltendmachung von "höherer Gewalt" gemäss Direktzahlungsverordnung per sofort aufgehoben. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für die Trockenheit im Ganzjahresgebiet und für das Jahr 2018.
 
WICHTIG: Es erfolgt keine generelle Befreiung von Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) und der freiwilligen DZ-Programme.
 
Mögliche Fälle, bei welchen "höhere Gewalt" infolge Trockenheit und dadurch bedingte Futterknappheit auf dem Betrieb geltend gemacht werden kann:
 
- Nährstoffbilanz 2018
Wenn Raufutter zugekauft werden muss oder nicht verkauft werden kann belastet dies die Nährstoffbilanz. Wenn die Nährstoffbilanz nicht mehr ausgeglichen ist, wird bei einer allfälligen Kontrolle ermittelt, ob dies ausschliesslich auf die Trockenheit zurückzuführen ist.
 
- Herbstweide
Vorgezogene schonende Herbstweide auf Biodiversitätsförderflächen (BFF), bei welchen eine Herbstweide erlaubt ist. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Naturschutzflächen.
 
- «Flex»
Nutzung von extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen vor dem vorgegebenen Intervall von 8 Wochen sowie Möglichkeit für Eingrasen oder Silieren statt nur Dürrfutter zu machen.
 
- Schnittzeitpunkt
Bei extensiv genutzten Wiesen mit Naturschutzvertrag, welche einen Schnittzeitpunkt im August haben, darf der Schnittzeitpunkt bei Futterknappheit vorgezogen werden (gilt nicht für Streuflächen).
 
- RAUS
Die Bestimmung nach RAUS besagt, dass der Tagesbedarf bei Tieren der Rinder-, Ziegen- und Schafgattung mindestens einen Viertel des Trockensubstanzbedarfs durch Weidefutter gedeckt werden muss. In begründeten Fällen wie infolge Futtermangel, muss diese Bestimmung nicht erfüllt werden.
Der Auslauf auf einer Weide kann durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden. Insgesamt müssen weiterhin mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf auf einer Weide oder im Laufhof gewährt werden. Die Tage im Laufhof müssen im Auslaufjournal eingetragen und mit «Futtermangel» begründet werden.
 
ÖLN-Kontrolle
Anlässlich der nächsten Kontrolle wird ermittelt, ob der Grund für die Nichterfüllung des ökologischen Leistungsnachweises und der freiwilligen DZ-Programme ausschliesslich auf das Ereignis «Trockenheit» zurückzuführen ist. Dabei wird das Wiesenjournal und das Auslaufjournal wie üblich kontrolliert. Vorgezogene Herbstweide, Schnittzeitpunkte und «Flex» sind im Wiesenjournal zu dokumentieren und die Bemerkung «Futtermangel» einzutragen. Kann anlässlich der Kontrolle aufgezeigt werden, dass die Trockenheit alleinige Ursache war, wird der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen verzichten.
 
Sömmerung: Meldung notwendig
Die Trockenheit zeigt sich auch im Sömmerungsgebiet. Wird der Mindesttierbesatz aufgrund des Futtermangels nicht erreicht, kann beim Kanton «höhere Gewalt» geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Alp in den letzten Jahren regelmässig zwischen 90 und 110% bestossen wurde und in der aktuellen Alpsaison mit einem vergleichbaren Tierbestand geplant und begonnen wurde. Für «höhere Gewalt» im Sömmerungsgebiet ist eine Meldung an die Dienststelle lawa notwendig.
 

Kontakt

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