Newsletter Steuern Luzern
9 / 2018 Steuer+Praxis

15.3.2018

Rückstellungen für Überstunden und Ferienguthaben

Die Bildung von Rückstellungen für Überstunden bzw. nicht bezogene Ferien ist grundsätzlich zulässig, weil am Bilanzstichtag noch unsicher ist, ob die Überstunden bzw. Ferienguthaben in Form eines Entgelts oder in Form von Freizeit abgegolten werden. Die Rückstellungen müssen im Gesamtumfang jedoch geschäftsmässig begründet sein und einem Drittvergleich standhalten.
 

> Weiterlesen

Kontakt

Dienststelle Steuern
Buobenmatt 1
Postfach 3464
6002 Luzern
Telefon 041 228 56 56
E-Mail steuern@lu.ch