Mitteilung

8. Mai 2018

Kantonsgericht vereinfacht und optimiert seine Abläufe

Im Zusammenhang mit den Sparmassnahmen im kantonalen Finanzhaushalt hat das Kantonsgericht die Abläufe überprüft. Die vorgeschlagenen Massnahmen haben Anpassungen bei verschiedenen Gesetzen zur Folge. Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat eine entsprechende Botschaft vor. Auf die Aufhebung der paritätischen Schlichtungsbehörde Arbeit wird entsprechend dem Ergebnis aus dem Vernehmlassungsverfahren verzichtet.
 
Regierungsrat und Kantonsgericht haben im Rahmen des Konsolidierungsprogramms 2017 strategische Massnahmen betreffend Organisationsentwicklung, Prozessoptimierung, Querschnittfunktionen und Strukturbereinigung (Projekt OE17) in Aussicht gestellt. Das Kantonsgericht hat dies zum Anlass genommen, die Abläufe bei den Gerichten, den Konkurs- und den Grundbuchämtern grundsätzlich zu überprüfen. Im Zuge dieser Analyse wurden verschiedene Massnahmen erarbeitet, die Gesetzesanpassungen notwendig machen. Der Regierungsrat unterbreitet die Änderungen in einer Gesetzesbotschaft zum Beschluss.
 
Erweiterte Kompetenzen für Einzelrichter
Der Einsatz von Einzelrichterinnen und -richtern trägt wesentlich dazu bei, dass Verfahren rasch erledigt werden können. Die Gesetzesänderungen sehen vor, bei Beschwerden betreffend Grundbuchabgaben und in bestimmten Fällen bei der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin an die Regelungen in der übrigen Verfahrensordnung anzugleichen. Für diese Massnahmen sind das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch und das Enteignungsgesetz zu ändern.
 
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Justizgesetzes bei der Zuständigkeit in Ausstandsfällen bei den Friedensrichterinnen und -richtern sowie den Bezirksgerichten wird eine Anforderung des Bundesgerichtes umgesetzt. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs über die Vertretungsverbote in Zwangsvollstreckungsverfahren wird eine Änderung des Bundesrechts umgesetzt.
 
Nachzahlungspflicht bei unentgeltlicher Rechtspflege wird ausgebaut
Bei der unentgeltlichen Rechtspflege soll die Nachzahlungspflicht neu auch die amtlichen Kosten umfassen. Diese Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege betrifft die Verfahren vor den Gerichts- und den Verwaltungsbehörden. Überprüft das Gericht den Entscheid einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verfahrensparteien bei der Verteilung der Kosten berücksichtigt werden können. Für diese Änderung des Kostenrechts ist eine Anpassung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehen.
 
Paritätische Schlichtungsbehörde Arbeit soll weiterhin bestehen
Die bereits im Vorfeld der Vernehmlassung kontrovers diskutierte Massnahme, die paritätische Schlichtungsbehörde Arbeit abzuschaffen, fand keine Mehrheit bei den politischen Parteien und den interessierten Organisationen. Vorgesehen war, die Aufgabe der Schlichtungsbehörde, die Streitigkeiten aus dem privaten Arbeitsrecht in einem Dreiergremium beurteilt, einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter zu übertragen. Der Regierungsrat hat nun auf die Umsetzung der Massnahme verzichtet. Die Botschaft an den Kantonsrat führt aber auch aus, dass das Kantonsgericht an der vom ihm selbst vorgeschlagenen Einsparungsmöglichkeit festhält.
 
Anhang
Botschaft
 
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:
  • Gestalteter Gesellschaftswandel

  • Kontakt

    Erwin Rast
    Justiz- und Sicherheitsdepartement
    Fachperson Information und Kommunikation
    Telefon 041 228 57 83
    erwin.rast@lu.ch