Mitteilung

11. Juni 2019

Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene werden bedarfsgerecht weiterentwickelt

Der Regierungsrat verabschiedet die Botschaft zur Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen und eröffnet die Anhörung der dazugehörigen Verordnung und des Planungsberichts 2020-2023. Das Ziel der Revision besteht darin, die Lücken bei ambulanten Angeboten für Menschen mit Betreuungsbedarf zu schliessen. Damit können betroffene Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung besser unterstützt werden und die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen wird gefördert. Der von den sozialen Einrichtungen erfasste individuelle Betreuungsbedarf in den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur dient neu als Grundlage für die Abgeltung der stationären Angebote für Erwachsene.
 
Das Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) regelt den Versorgungsauftrag für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit besonderem Betreuungsbedarf. Nun wird das Gesetz, welches aus dem Jahr 2007 stammt, revidiert. Rechtliche wie gesellschaftliche Veränderungen begründen die Revision. So stehen für Menschen mit Behinderungen heute Grundsätze der Selbstbestimmung, die Wahrung ihrer persönlichen Rechte und die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft im Mittelpunkt. Demgegenüber steigt die Zahl von Menschen mit Mehrfach- und Schwerstbehinderungen. Auch Jugendliche und ihre Familien brauchen heute in ihrer Entwicklung differenziertere Massnahmen zur Förderung und zum Schutz. Das neue Gesetz will diesen Veränderungen Rechnung tragen.
 
Vernehmlassungsantworten bekräftigen Ziel der Selbstbestimmung
Die zahlreichen Rückmeldungen anlässlich der Vernehmlassung zum SEG zeigen das grosse und breite Interesse an der Behindertenpolitik im Kanton Luzern. Während in allen Antworten das Ziel der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen unterstützt wurde, bestanden Differenzen hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Umsetzung. Der überarbeitete Gesetzesentwurf schlägt daher vor, dass der Bedarf an ambulanter Betreuung beim Wohnen oder Arbeiten von einer unabhängigen Stelle ermittelt wird, Menschen mit Behinderungen ambulante Fachleistungen von sozialen Einrichtungen und ambulante Assistenzleistungen von Dritten jedoch selber organisieren. Damit sollen Anreize geschaffen werden, dass soziale Einrichtungen ambulante Angebote zur Betreuung und Unterstützung beim selbstständigen Wohnen und beim Arbeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt auf- und ausbauen. Die Aufgabe und Organisation der Abklärungs- und Beratungsstelle soll zusammen mit den Beteiligten in den nächsten zwei Jahren konkretisiert werden. «Die Gesetzesrevision stellt die Weichen für die Zukunft und ermöglicht den schrittweisen Übergang zu einem selbstbestimmten Leben für Menschen mit Behinderungen», sagt Gesundheits- und Sozialdirektor Guido Graf.
 
Stationäre Leistungen werden neu abgestuft abgegolten
Die grosse Mehrheit der Kantone setzt zur Abgeltung stationärer Leistungen von Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderungen das Finanzierungsmodell der SODK+ZH ein. Die Abgeltung der stationären Leistungen erfolgt neu abgestuft nach individuellem Betreuungsbedarf (IBB). Das heisst: die Höhe der Pauschale steigt mit zusätzlichem Betreuungsaufwand für die Person mit Behinderung. In den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur wird dazu ein einheitliches Erfassungsinstrument eingeführt. Anreize für die Aufnahme von Personen mit hohem Betreuungsaufwand sollen durch eine adäquatere Abgeltung des Aufwandes der sozialen Einrichtung verbessert werden. Die Umstellung der Abgeltung auf IBB erfolgt per Saldo budgetneutral, ist aber mit einem gewissen administrativen Aufwand für die Einrichtungen und den Kanton verbunden. «Mit diesem zweckmässigen Instrument lassen sich Pauschalen der einzelnen Einrichtungen herleiten und zukünftig auch Vergleiche mit anderen Kantonen erstellen. Gesamthaft übersteigt dieser Nutzen den hierzu notwendigen Aufwand», sagt Regierungsrat Guido Graf.
 
Stationäre und ambulante Leistungen wirkungsvoll kombinieren
Der Kanton Luzern hat in den vergangenen Jahren erfolgreich Pilotprojekte mit ambulanten Leistungen der ergänzenden Hilfe zur Erziehung von betreuungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen durchgeführt. Ambulante Angebote konnten damit bestehende stationäre Angebote ergänzen und so die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und ihrer Herkunftsfamilien unterstützen. Die wirkungsvolle Strategie «ambulant und stationär» soll mit der Gesetzesrevision sowohl für die Entwicklung der Angebote für Kinder und Jugendliche als auch jener für Erwachsene mit besonderem Betreuungsbedarf verankert werden.
 
Mehraufwand für ambulante Leistungen lohnt sich mittelfristig
Die mit der Gesetzgebungsrevision vorgesehenen Änderungen haben in finanzieller Hinsicht keine Auswirkungen auf die betreuungsbedürftigen Personen und ihr Umfeld. Die Gemeinden und der Kanton tragen nach wie vor je die Hälfte des Aufwands nach SEG. Der Aufwand von Kanton und Gemeinden für diese Leistungen belief sich 2018 auf 181 Millionen Franken. Aufgrund der zusätzlichen Angebote und neuen Instrumente (u.a. Individuelle Hilfe- und Förderplanung) der SEG-Teilrevision wird von direkten Mehrkosten für Kanton und Gemeinden von maximal zwei Millionen Franken ausgegangen. Das entspricht rund einem Prozent des Gesamtaufwandes. Gesundheits- und Sozialdirektor Guido Graf: «Das selbstbestimmte und verantwortungsvolle Leben von betreuungsbedürftigen Menschen verdient Unterstützung und diese Investitionen wirken zukünftig kostendämpfend.»
 
Anhörung der revidierten Verordnung und des Planungsberichts 2020-2023 eröffnet
Das revidierte Gesetz soll per 1.1.2020 in Kraft treten. Um die konkrete Umsetzung für Politik, Einrichtungen und Bevölkerung aufzeigen zu können, legt der Regierungsrat die totalrevidierte Verordnung sowie den Bericht zur Angebotsplanung 2020-2023 öffentlich auf. Die Unterlagen – Planungsbericht SEG 2020-2023 und Totalrevision Verordnung SEG – sind ab dem 11. Juni 2019 online. Die Vernehmlassung dauert bis zum 12. Juli 2019.
 
Anhang
Botschaft
 
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:
  • Flächendeckende Gesundheitsversorgung

  • Kontakt

    Edith Lang
    Dienststellenleiterin Soziales und Gesellschaft
    Gesundheits- und Sozialdepartement
    Telefon 041 228 57 79