Mitteilung

12. November 2018

Steuergesetzrevision 2020: Zwei Fliegen auf einen Streich

Die Steuergesetzrevision 2020 überführt die neuen Vorgaben des Bundes, allen voran das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in kantonales Recht. Gleichzeitig ist die Vorlage ein Teil der Gegenfinanzierung der Aufgaben- und Finanzreform 2018.
 
Nach den Steuergesetzrevisionen 2005, 2008 und 2011 präsentiert der Kanton Luzern die Steuergesetzrevision 2020. Eine Reihe von national bereits beschlossenen Gesetzen soll dadurch in kantonales Recht überführt werden. Dazu gehören die Bundesgesetze über die Revision der Quellenbesteuerung, der Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, das Geldspielgesetz sowie die Vereinheitlichung des Besteuerungsorts von Maklerprovisionen. Das am meiste beachtete Bundesgesetz ist aber das in der Herbstsession 2018 von den eidgenössischen Räten beschlossene Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF), die ursprüngliche Steuervorlage 17 (SV17).
 
Mehr Steuergerechtigkeit dank STAF
Ausgangspunkt des STAF ist die Abschaffung der international nicht mehr akzeptierten Regelung für kantonale Statusgesellschaften (wie Domizil-, Holding- und Verwaltungsgesellschaften). Diese Holdinggesellschaften haben auf kantonaler und kommunaler Ebene bisher keine oder nur sehr geringe Gewinnsteuern entrichtet. Aufgrund des starken internationalen Drucks soll das STAF möglichst rasch in Kraft treten (voraussichtlich bereits 2020). Sollte ein Referendum zustande kommen, wird die Volksabstimmung über die Vorlage am 19. Mai 2019 stattfinden. Dieser enge Terminplan bedingt einen teilweise parallelen Gesetzgebungsprozess bei Bund und Kantonen mit einem entsprechend frühen Start der kantonalen Anschlussgesetzgebung. Für den Kanton Luzern stellt die schnelle Einführung des STAF einen Vorteil dar, weil sie eine Erhöhung von Bundesgeldern mit sich bringt.
 
Luzern profitiert von guter Ausgangslage
Mit der Halbierung des Gewinnsteuersatzes auf eine schweizweite Rekordmarke hat der Kanton Luzern per 2012 eine wesentliche Massnahme zur Abfederung des STAF bereits vorweggenommen. Zwar streben einzelne Kantone bei der Umsetzung des STAF einen noch tieferen Gewinnsteuersatz an, Luzern wird sich aber in der Gruppe der fiskalisch attraktivsten Wirtschaftsstandorte halten können. Deshalb kann der Kanton Luzern auf weitergehende Entlastungen bei den Firmen verzichten und sich bei der Harmonisierung des kantonalen Steuerregimes mit dem STAF auf das Notwendige beschränken. Diese zurückhaltende Umsetzung stiess im Vernehmlassungsverfahren auf eine grossmehrheitliche Zustimmung.
 
Steuergesetzrevision 2020 wichtiger Teil einer Gesamtschau
In den Planjahren 2020-2022 präsentiert der Kanton Luzern ausgeglichene Erfolgsrechnungen. Die geplanten Mehreinnahmen durch die Steuervorlage STAF sind darin eingerechnet, ebenso die Anschlussmassnahmen in der Steuergesetzrevision 2020 und die damit teilweise gegenfinanzierte Aufgaben- und Finanzreform 2018 (AFR18). Deshalb sei eine zügige Umsetzung der verschiedenen steuerpolitischen Massnahmen zentral, erklärte der Luzerner Finanzdirektor Marcel Schwerzmann an einer Medienkonferenz.
 
Moderate Anpassung der Gewinnsteuern
Im Rahmen des Gesamtpaketes für einen ausgeglichenen Staatshaushalt erachtet es der Regierungsrat als annehmbar, dass auch die Unternehmen einen angemessenen Beitrag zu den steigenden Aufgaben des Kantons und der Gemeinden leisten. Der Gewinnsteuersatz soll deshalb von 1,5 auf neu 1,6 Prozent angehoben werden. Durch die Erhöhung der Gewinnsteuer um 0,1 Prozent wird die Steuerbelastung (Bund, Kanton, Gemeinde und Kirche) für eine juristische Person in der Stadt Luzern von 12,32 auf 12,6 Prozent steigen. Der Regierungsrat übernimmt auf der anderen Seite die vom Kantonsrat geforderte Regelung bei der Dividendenbesteuerung, massgebende Beteiligungen des Privatvermögens ab 2020 wie bisher mit 60 Prozent zu besteuern und damit nicht auf 70 Prozent zu erhöhen.
 
Tiefe Vermögen weiter entlasten
Mit der Steuergesetzrevision 2008 wurde der Vermögenssteuertarif um rund die Hälfte auf 0,75 Promille je Einheit gesenkt. Der Regierungsrat schlägt heute eine moderate Erhöhung auf 1,0 Promille vor, bei einer gleichzeitigen Verdoppelung der Freibeträge. Der Freibetrag für Alleinstehende wird von 50'000 auf 100'000, für Verheiratete von 100'000 auf 200'000 und für Kinder von 10'000 auf 20'000 Franken erhöht. Durch diese Änderungen werden tiefe Vermögen entlastet und hohe leicht stärker belastet.
 
Insgesamt geringer Handlungsbedarf
Damit die Schweiz ein attraktiver Unternehmensstandort bleibt und Arbeitsplätze nicht gefährdet werden, können die Kantone steuerliche Ersatzmassnahmen erlassen. Zusätzlich will der Luzerner Regierungsrat im Rahmen der vorgeschlagenen Massnahmen bei den Tarifen ausgewogen justieren mit dem Ziel, das strukturelle Defizit im Luzerner Staatshaushalt nachhaltig zu beseitigen. Im Wesentlichen werden (teils in Ausführung des STAF) folgende Massnahmen vorgeschlagen:
 
• Einführung einer Patentbox mit einer Entlastung von 10 Prozent (der Gewinn aus Patenten wird getrennt und tiefer besteuert),
• Einführung einer Entlastungsbegrenzung (gesamte steuerliche Entlastung ist nicht höher als 20 Prozent),
• Einführung einer festen Kapitalsteuer von 0,001 Prozent für Eigenkapitalanteile, die auf qualifizierte Beteiligungen, Patente und Konzernforderungen entfallen,
• Erhöhung des Gewinnsteuersatzes je Einheit von 1,5 auf 1,6 Prozent (damit verliert der Kanton Luzern seinen Spitzenplatz, bietet jedoch nach wie vor einen sehr attraktiven Gewinnsteuersatz an),
• Erhöhung des Vermögenssteuersatzes je Einheit von 0,75 auf 1,0 Promille und Verdoppelung der Freibeträge.
 
Mit der geplanten Umsetzung des STAF werden im Kanton Luzern die Gemeinden nicht belastet. Für sie resultieren sogar Mehreinnahmen (siehe Tabelle).
 
Anhang
Botschaft B 147
Präsentation anlässlich der Medienkonferenz vom 12.  November 2018

Kontakt

Regierungsrat Marcel Schwerzmann
Finanzdirektor
Telefon 041 228 55 41
medien.fd@lu.ch