Mitteilung

15. Januar 2019

Sexbetriebe sollen bewilligungspflichtig werden

Das Sexgewerbe soll strengeren Kontrollen unterliegen. In seiner Botschaft an den Kantonsrat schlägt der Regierungsrat eine Bewilligungspflicht für Sexbetriebe ab einer Grösse von zwei Personen vor. Dazu soll das Gewerbepolizeigesetz angepasst werden. Damit wird das Postulat P 50 von Jim Wolanin über den Kampf gegen die Ausbeutung im Sexgewerbe umgesetzt.
 
Die Kontrollmöglichkeiten der Luzerner Polizei in Sexbetrieben sind mit der geltenden Gesetzgebung nur sehr beschränkt möglich. Kontrollen können nur in jenen Sexbetrieben vorgenommen werden, die entweder gastgewerberechtlich bewilligungspflichtig sind oder bei denen die Staatsanwaltschaft aufgrund eines hinreichenden Verdachts eine Durchsuchung anordnet.
 
Gemäss einer Schätzung sind im Kanton Luzern derzeit rund 200 Personen ohne Aufenthaltsberechtigung oder Arbeitsbewilligung im Sexgewerbe tätig. Das begünstigt Abhängigkeit und Ausbeutung im Sexgewerbe. Da der weitaus grösste Teil der Sexarbeit im Kanton Luzern in Gebäuden und nicht auf der Strasse angeboten wird, trägt die Anpassung des Gewerbepolizeigesetzes wirksam zur Verbesserung der Situation bei.
 
Bewilligungspflicht wird im Gewerbepolizeigesetz verankert
Das zentrale Element der Gesetzesanpassung ist die Bewilligungspflicht. Zudem erhält die Luzerner Polizei die notwendigen rechtlichen Grundlagen, um Sexbetriebe jederzeit zu betreten. So kann sie kontrollieren, ob die Bewilligungspflichten eingehalten werden. Ein-Personen-Betriebe sind, nach entsprechenden Rückmeldungen aus der Vernehmlassung, von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
 
Mit der Gesetzesänderung sollen die Betreiberinnen und Betreiber in die Pflicht genommen werden. Grundsätzlich keine Bewilligung erhalten Personen, die bereits wegen Menschenhandels oder Förderung der Prostitution bestraft wurden. Darüber hinaus wird die Einhaltung der Ausländergesetzgebung, der Steuergesetzgebung und der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorausgesetzt. Schliesslich werden den Betreiberinnen und Betreibern verschiedene Pflichten auferlegt, mit denen Missstände eingedämmt werden sollen. Beispielsweise sind die Selbstbestimmungsrechte der Sexarbeiterinnen und -arbeiter zu wahren und ab einer gewissen Grösse der Betriebe sind Notrufknöpfe in den Zimmern anzubringen.
 
Gesetz über die Sexarbeit abgelehnt – Kontrollmöglichkeiten gefordert
Anlass für die Anpassung des Gewerbepolizeigesetzes war die Ablehnung des Entwurfs des Gesetzes über die Sexarbeit am 14. September 2015 durch den Kantonsrat. Einzelne Elemente des Entwurfs – wie die Einführung einer Bewilligungspflicht für Sexbetriebe und die in diesem Zusammenhang vorgesehene Erweiterung der Kontrollmöglichkeiten durch die Polizei – wurden von einer Mehrheit der Fraktionen befürwortet. Im Nachgang dazu wurde das Postulat P 50 von Jim Wolanin über den Kampf gegen die Ausbeutung im Sexgewerbe eingereicht, um diese Elemente in ein bestehendes Gesetz zu integrieren. Die übrigen Vorschläge des damaligen Gesetzes über die Sexarbeit – die Registrierungspflicht für sämtliche Sexarbeiterinnen und -arbeiter, die Regelung der Strassensexarbeit sowie flankierende Angebote wie beispielsweise eine Beratungsstelle – werden nicht umgesetzt.
 
Mehrkosten bei Kriminal- und Gewerbepolizei
Die Anpassungen führen in erster Linie bei der Kriminal- und der Gewerbepolizei zu einem personellen Mehraufwand. Neben einem Initialaufwand von rund 800 Stunden für die Erteilung der Bewilligungen geht man von einem wiederkehrenden Kontrollaufwand von jährlich 700 Stunden bei der Kriminalpolizei und 320 Stunden bei der Gewerbepolizei aus, was Kosten in der Höhe von rund 120’000 Franken verursacht. Die entstehenden Kosten können teilweise über Gebühren finanziert werden. Nicht abschätzbar sind die Kosten bei den Rechtsmittelinstanzen (Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie Kantonsgericht) durch Beschwerden gegen Bewilligungsverweigerungen und bei den Strafverfolgungsbehörden aufgrund von vermehrten Strafverfahren.
 
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:
  • Gestalteter Gesellschaftswandel

  • Kontakt

    Erwin Rast
    Fachperson Information und Kommunikation
    Justiz- und Sicherheitsdepartement
    Telefon 041 228 57 83
    erwin.rast@lu.ch