Newsletter Steuern Luzern
7 / 2019 Steuer+Praxis

26.2.2019

Steuerliche Behandlung der Rückzahlungen, Rückerstattungen und Nachzahlungen von individuellen Prämienverbilligungen (IPV)

Individuelle Prämienverbilligungen (IPV) sind immer im Jahr der Gutschrift anzugeben. Es ist der Betrag anzugeben, der tatsächlich im Steuerjahr geleistet wurde, inkl. allfälliger Rückzahlungen bzw. Nachzahlungen. Dieser Betrag ist an die bezahlten Krankenkassenprämien des Steuerjahres anzurechnen, sodass in diesem Jahr die selbst getragene Prämienlast im Rahmen des Abzuges für private Personenversicherungen und Sparkapitalzinsen abgezogen werden kann. Der Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen ist mit gesetzlichen Höchstbeträgen begrenzt.
 

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