Mitteilung

22. März 2019

Ungültige Kantonsrats-Wahlzettel im Wahlkreis Entlebuch

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat Kenntnis davon erhalten, dass im Wahlkreis Entlebuch von Dritten handschriftlich veränderte Wahlzettel versandt wurden. Wahlzettel, die nicht von den Stimmberechtigten selber handschriftlich ausgefüllt, ergänzt oder abgeändert werden, sind ungültig.
 
Im Wahlkreis Entlebuch sind FDP-Wahlzettel (Liste 6) im Umlauf, auf denen der Name des Kantonsratskandidaten Reto Zemp von Dritten vorgängig handschriftlich kumuliert wurde. Es seien im Namen des Kandidaten rund 200 geänderte Stimmzettel als Wahlwerbung an FDP-Wählerinnen und -Wähler in Schüpfheim verschickt worden.
 
Von Dritten ergänzte Wahlzettel sind ungültig
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) weist Wählerinnen und Wähler im Wahlkreis Entlebuch darauf hin, keine von Dritten veränderte Wahllisten zu benutzen, sondern die offiziell zugestellten Wahllisten zu verwenden und allfällige Änderungen der Wahlzettel immer selber handschriftlich vorzunehmen.
 
Das JSD hat die Gemeinden des Wahlkreises Entlebuch darüber informiert, dass bei der Auszählung der Wählerstimmen jene Wahlzettel zu prüfen und gegebenenfalls als ungültig zu erklären sind, bei denen der Verdacht besteht, dass die handschriftliche Ergänzung von Dritten stammt.
 
Ob in diesem Zusammenhang ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, wird die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu prüfen haben.
 
Das JSD macht die Stimmberechtigten darauf aufmerksam, sich im Fall von fehlerhaften oder unvollständigen Unterlagen bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindekanzlei des Wohnorts zu melden. Sie erhalten vollständige Listenblöcke.
 

Das JSD verweist im Zusammenhang mit ungültigen Stimmen auf das kantonale Stimmrechtsgesetz (StRG; SRL-Nr. 10), und insbesondere auf

 
§ 72
Ungültige Stimmen im allgemeinen
1 Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
a. bei der persönlichen oder der brieflichen Stimmabgabe anders als handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert sind
 
In diesem Kontext relevant sind weiter:
 
§ 59
Mithilfe des Urnenbüros
1 Ist der Stimmende ausserstande, die Stimmabgabe persönlich zu vollziehen, hat an seiner Stelle ein Mitglied des Urnenbüros nach seinen Weisungen zu handeln. Andern Personen ist die Mitwirkung bei der Stimmabgabe untersagt.
2 Das zur Hilfeleistung zugezogene Mitglied des Urnenbüros hat über den Inhalt der Stimmabgabe zu schweigen.
 
sowie
 
§ 61
Zulässigkeit
1 Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht brieflich ausüben.
 
2 Schreibunfähige Stimmberechtigte können das Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel und die Unterzeichnung des Stimmrechtsausweises durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.

Kontakt

Elvira Schneider
Abteilung Gemeinden
Co-Leiterin Wahlen
Telefon 041 228 51 42
elvira.schneider@lu.ch
(erreichbar am Freitag, 22. März 2019, 14.30 bis 15.30 Uhr)