Newsletter Steuern Luzern
15 / 2019 (Korrigendum)

25.10.2019

Neuerungen Steuerperiode 2020

Korrigendum: Im Newsletter 15 / 2019 vom 24.10.2019 wurden die bisherigen Besteuerungsquoten bei massgebenden Beteiligungen bei der direkten Bundessteuer im Privat- und Geschäftsvermögen versehentlich vertauscht.
 
Mit der Steuergesetzrevision 2020, der Aufgaben- und Finanzreform 18 (AFR18), dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF), der Revision der Mietwertverordnung und der total revidierten Liegenschaftskostenverordnung des Bundes sind einige Anpassungen für die Steuerperiode 2020 zu beachten. Ein Ausgleich der kalten Progression erfolgt nicht. Die Abzüge und Zinssätze bleiben unverändert.
 
Steuergesetzrevision 2020 (natürliche Personen)
Ab 2020 ändert die Besteuerung des Vermögens. Der Tarif für die Vermögenssteuer je Einheit wird bis und mit Steuerjahr 2023 von 0.75‰ auf 0.875‰ angehoben. Entsprechend angepasst wird damit auch die Höchstbelastung: Der Gesamtbetrag der Vermögenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden darf 3,5‰ des im Kanton Luzern steuerbaren Vermögens nicht übersteigen (bisher 3.0‰). Der Tariferhöhung gegenüber steht die Erhöhung der Vermögensteuer-Freibeträge um 25%:
In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können CHF 125’000 vom Reinvermögen in Abzug bringen (bisher CHF 100'000).
Alle anderen Steuerpflichtigen können CHF 62'500 vom Reinvermögen in Abzug bringen (bisher CHF 50'000).
Für jedes Kind, für das ein voller Kinderabzug beansprucht werden kann, kann ein Betrag von CHF 12'500 abgezogen werden (bisher CHF 10'000).
 
Für sogenannt fiktive Einkäufe bei definitiver Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Massgabe von § 59b des Steuergesetzes (StG) wird analog zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge (§ 58 StG) eine Mindestbesteuerung von 0,5% je Einheit eingeführt.
 
Mit der Steuergesetzrevision 2020 sind auch einige gewichtige Änderungen bei der Quellenbesteuerung vorgenommen worden. Diese treten jedoch erst auf 1.1.2021 in Kraft. Sie werden im Rahmen dieser Newsletter-Reihe später erläutert.
 
Direkte Bundessteuer (natürliche Personen)
Im Rahmen des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) ist ab 2020 eine Erhöhung des Besteuerungssatzes der Einkünfte sowohl bei massgebenden Beteiligungen im Privatvermögen (bisher 60%) wie auch im Geschäftsvermögen (bisher 50%) auf 70% beschlossen worden. Bei den Staats- und Gemeindesteuern sind diese Einkünfte nach wie vor zu 60% (Privatvermögen) bzw. 50% (Geschäftsvermögen) steuerbar.
 
Neu können ab 2020 bei der direkten Bundessteuer im Rahmen des Abzugs für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen auch Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau in Abzug gebracht werden. Dieser Abzug kommt jedoch nur in Betracht, wenn anstelle des Pauschalabzuges für Liegenschaftsunterhalt der Abzug effektiver Kosten gewählt wird. Bei negativem Reineinkommen wegen des Abzuges für Energie- und Umweltschutzmassnahmen können diese Kosten auf maximal zwei Steuerperioden vorgetragen werden (siehe Liegenschaftskostenverordnung AS 2018, 1277).
 
Die Neuerung ist bei den Staats- und Gemeindesteuern nicht anwendbar, da der Kanton Luzern keinen Steuerabzug für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen kennt. Der Kantonsrat hat einen solchen Abzug in der September-Session 2019 erneut abgelehnt.
 
Steuerliche Neuerungen aus AFR 18
Aus der Aufgaben- und Finanzreform 18 ergeben sich neue Aufteilungen der Steuern zwischen Kanton und Gemeinden:
Einerseits werden sämtliche Sondersteuern (Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer, Erbschaftssteuer, Personalsteuer) neu aufgeteilt. Der Kanton erhält neu 70% (bisher 50%), die Gemeinden 30% (bisher 50%) des Ertrags dieser Steuern. Auf das Deklarations- und Bezugsverfahren hat diese Neuerung keinen Einfluss.
Andererseits findet für die Staats- und Gemeindesteuern ein sogenannter Steuerfussabtausch statt. Der Kanton bezieht für das Rechnungsjahr 2020 für Vermögen, Einkommen, Gewinn und Kapital 1.7 Einheiten der einfachen Steuer (bisher 1.6 Einheiten). Die Gemeinden beziehen für das Rechnungsjahr 2020 die Gemeindesteuern gemäss den Einheiten des Rechnungsjahres 2019 abzüglich 0.1 Einheiten. Zum Steuerfussabtausch ist noch eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig.
 
Juristische Personen
Mit STAF und der Steuergesetzrevision 2020 treten per 1.1.2020 verschiedene Änderungen bei der Besteuerung jur. Personen in Kraft. Sie werden im Rahmen dieser Newsletter-Reihe später erläutert.
 
Im Weiteren ergibt sich aus verschiedenen Beschlüssen:
 
Steuerbare Mietwerte 2020
Der Regierungsrat muss die Mietwertansätze auf Beginn jeder Steuerperiode überprüfen und an die aktuellen Verhältnisse anpassen. Er muss dabei die unterschiedlichen Mietzinsentwicklungen je nach regionaler Lage und Alter der Objekte berücksichtigen (§ 28 Abs. 3 StG). Entsprechend diesem Gesetzesauftrag hat der Regierungsrat die Mietwertverordnung für die Steuerperiode 2020 angepasst. Eine Anpassung erfolgt auch für Mietwerte selbstgenutzter landwirtschaftlicher Be-triebswohnungen. Die Anpassungen gelten auch für die direkte Bundessteuer. Die neuen Mietwertansätze 2020 sind aus der revidierten Mietwertverordnung ersichtlich: Gesetzessammlung vom 28.  September 2019, 170.
 
Ausgleich der kalten Progression
Seit der letzten Anpassung der Tarife und Abzüge bei der Staats- und Gemeindesteuer ist keine allgemeine Teuerung zu verzeichnen. Daher sind die Voraussetzungen für eine Anpassung der Tarife und Abzüge zum Ausgleich der kalten Progression (§ 61 StG) nicht gegeben. Für die Steuerperiode 2020 gelten die gleichen Tarife und Abzüge wie für die Steuerperiode 2019 (vorbehalten sind die Anpassungen aus der Steuergesetzrevision 2020).
Bei der direkten Bundessteuer erfolgt per 2020 ebenfalls kein Ausgleich der kalten Progression; Tarife und Abzüge bleiben unverändert.
 
Berufskosten und Bewertung von Naturalbezügen
Die Pauschalabzüge für Berufskosten sowie die Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen erfahren im Steuerjahr 2020 gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen.
 
Abzug Säue 3a
Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt unverändert 6'826 Franken für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 34’128 Franken für Personen ohne 2. Säule.
 
Zinssätze 2020
Für 2020 bleiben der negative und der positive Ausgleichszinssatz unverändert und betragen 0.0%. Der Verzugszinssatz von 6.0% und die restlichen Zinssätze bleiben unverändert. Beschluss des Regierungsrates zu den Zinssätzen 2020: Kantonsblatt Nr.  38 vom 21.  September 2019, 3040. Bei der direkten Bundessteuer bleiben die Zinsen 2020 ebenfalls unverändert: Vergütungszins für Vorauszahlungen 0.0%; Verzugs- und Rückerstattungszins 3.0%.
 

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