Mitteilung

20. Dezember 2019

Gesetze und Verordnungen: Diese Neuerungen treten 2020 in Kraft

Der Kanton Luzern führt im Jahr 2020 verschiedene Gesetzes- und Verordnungsänderungen ein. Anbei eine Auswahl der wichtigsten Anpassungen.
 
Aufgaben- und Finanzreform 2018 (AFR 18): Mit der Aufgaben- und Finanzreform (AFR18) wird die langjährige Forderung der Gemeinden umgesetzt, dass Kanton und Gemeinden die Volksschule je zur Hälfte finanzieren. Bisher hat sich der Kanton mit 25 Prozent an den Kosten beteiligt. Der neue Volksschulkostenteiler verursacht dem Kanton einen Mehraufwand von rund 160 Millionen Franken. Zudem gehen die Aufgaben beim Wasserbau und beim Gewässerschutz weitgehend an den Kanton über. Um die neuen Lasten und Aufgaben zu finanzieren, erhöht der Kanton seinen Steuerfuss, während die Gemeinden ihre Steuerfüsse im selben Umfang senken. Die Gemeinden übernehmen die Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV sowie die Prämienverbilligungen für Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger. Weiter erhalten sie weniger aus dem Ertrag der Sondersteuern. Das neue Gesetz über die Aufgaben- und Finanzreform 18 tritt per 1. Januar 2020 in Kraft. Gegen die AFR 18 sind aktuell zwei Beschwerden vor Bundesgericht hängig.
 
Wasserbau: Das totalrevidierte Wasserbaugesetz regelt die Aufgabenteilung und die Finanzierung zwischen dem Kanton und den Gemeinden per Januar 2020 neu. Heutige Gemeindeaufgaben im Bereich des Gewässerunterhalts gehen an den Kanton über. Die Gemeinden und Interessierten müssen künftig keine Beiträge mehr an wasserbauliche Massnahmen leisten. Zudem gelten neue Vorschriften für Bauten und Anlagen an und in Gewässern. Mit der neuen Regelung kann der Projektstau der vergangenen Jahre aufgelöst werden. Es können allmählich wieder deutlich mehr Projekte zum Schutz der Bevölkerung vor Naturgefahren realisiert werden. Durch die neue Aufgaben- und Finanzierungsregelung hat der Kanton jährliche Mehrkosten von rund 19 Millionen Franken zu tragen. Die Gegenfinanzierung ist Teil der Aufgaben- und Finanzreform 2018.
 
Ordnungsbussen: Neben dem Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelrecht kommen Ordnungsbussen künftig auch in weiteren Bereichen zur Anwendung. Im Vergleich zum ordentlichen Strafverfahren ist das Ordnungsbussenverfahren für die beschuldigte Person einfacher und kostengünstiger. Im Kanton Luzern können – abgesehen von der Luzerner Polizei – auch das kantonale Amt für Migration, die Fischereiaufsicht und die Wildhut Ordnungsbussen erheben.
 
Krankenkassenprämie: Künftig stehen mehr finanzielle Mittel für die Prämienverbilligung zur Verfügung. Auf Gesetzesstufe werden Mindestvorgaben zur Berechnung der Prämienverbilligung eingeführt und ein Minimum an finanziellen Mitteln wird festgelegt. Zudem ist die Auszahlung der Prämienverbilligung auch in einem allfälligen budgetlosen Zustand gesichert. Das Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenkasse gilt per Juli 2020.
Sexbetriebe: Künftig gilt eine Bewilligungspflicht für Sexbetriebe. Keine Bewilligung erhalten Personen, die bereits wegen Menschenhandels oder Förderung der Prostitution bestraft wurden. Darüber hinaus wird das Einhalten der Ausländergesetzgebung, der Steuergesetzgebung und der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorausgesetzt. Schliesslich werden den Betreiberinnen und Betreibern verschiedene Pflichten auferlegt, um Missstände eindämmen zu können. Beispielsweise sind die Selbstbestimmungsrechte der Sexarbeiterinnen und -arbeiter zu wahren und ab einer gewissen Grösse der Betriebe sind Notrufknöpfe in den Zimmern anzubringen. Die Luzerner Polizei erhält die rechtlichen Grundlagen, um Sexbetriebe jederzeit betreten zu können.
 
Stipendien: Im nächsten Jahr steht im Kanton Luzern eine Million Franken mehr zur Auszahlung von Stipendien zur Verfügung. Insgesamt sind es 9,6 Millionen Franken. Damit werden wieder mehr Personen von den Ausbildungsbeiträgen profitieren. Zudem sollen sowohl Personen in einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II als auch Personen in einer Ausbildung auf der Tertiärstufe finanziell gleichwertig unterstützt werden.
 
Alimente: Elternteile, die Anrecht auf Alimentenbevorschussung für ihre Kinder haben, können neu ein höheres Arbeitspensum wählen, ohne dass sie deswegen finanzielle Nachteile erfahren. Bislang erhalten erwerbstätige Elternteile eine Alimentenbevorschussung für ihre Kinder nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze (Alleinerziehende mit 1 Kind: 43'000 Franken). Wird diese überschritten, entfällt der Anspruch vollständig. Ab 1. März 2020 gilt ab der Einkommensgrenze eine Teilbevorschussung, d.h. der bevorschusste Betrag reduziert sich in Abhängigkeit zum zusätzlich generierten Einkommen.
 
Ladenschluss: Noch im parlamentarischen Prozess befinden sich die Anpassungen bei den Ladenschlusszeiten. Sofern der Kantonsrat den Änderungen in 2. Beratung zustimmt und kein Referendum ergriffen wird, gelten ab Mai 2020 im Kanton Luzern neue Ladenschlusszeiten. Vorgesehen ist, dass die Geschäfte an Werktagen bis 19 Uhr und am Samstag bis 17 Uhr öffnen dürfen. Im Gegenzug ist pro Woche nur noch ein Abendverkauf bis 21 Uhr zulässig – bisher waren es zwei Abendverkäufe. Für einzelne Ortsteile sollen unterschiedliche Abendverkaufstage möglich sein.
 
Anhang
Liste einer Auswahl der in Kraft tretenden Gesetzes- und Verordnungsänderungen (inkl.  Referendumsfristen)

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