Mitteilung

7. Januar 2020

Selbstanzeigen 2019: Mehr Verfahren, mehr Ertrag

Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern hat im vergangenen Jahr eine ausserordentlich grosse Zahl strafloser Selbstanzeigen von Steuerpflichtigen erledigt. Aus den 2019 fakturierten Verfahren resultiert ein Gesamtsteuerertrag von rund 12,1 Millionen Franken. Der Betrag liegt leicht über dem langjährigen Durchschnitt.
 
Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern hat im vergangenen Jahr 1028 (Vorjahr 644) Selbstanzeigen von Steuerpflichtigen fakturiert. Die daraus resultierenden Erträge für Bund, Kanton und Gemeinden sind im Vergleich zum Vorjahr deutlich angestiegen, liegen jedoch nur leicht über dem Schnitt der Jahre 2010-2018. Zwar wurde 2019 gegenüber dem Vorjahr eine deutlich höhere Anzahl Verfahren fakturiert, da der durchschnittliche Ertrag pro Fall im Jahr 2019 sehr tief lag, steigt der Ertrag dennoch nur leicht über den langjährigen Schnitt.
 
Instrument wird rege genutzt
Die Möglichkeit, einmal im Leben eine straflose Selbstanzeige einzureichen und damit nicht deklarierte Einkommen und Vermögen zu melden, besteht landesweit seit 2010. Dabei müssen die Steuerpflichtigen die Nachsteuer samt Zins auf maximal zehn Jahre zurück bezahlen (in Erbschaftsfällen für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden). Sie erhalten aber keine Busse. Die selbstangezeigten Vermögenswerte und die daraus fliessenden Erträge werden damit nachhaltig der ordentliche Besteuerung zugeführt – das heisst, sie tauchen auch in künftigen Steuererklärungen auf.
 
Die meisten Selbstanzeigen betrafen 2019 wie in den Vorjahren natürliche Personen, die zum Beispiel nicht angegebene Nebenbeschäftigungen oder Renten und insbesondere Vermögen sowie Erträge aus nicht deklarierten Wertschriften, Konten oder Liegenschaften meldeten. Auffällig viele Fälle betreffen ausländische Geldkonten oder ausländische Liegenschaften. Hier dürfte die Einführung des automatischen Informationsaustausches (AIA) wiederum eine Rolle gespielt haben. Wenige der erledigten Fälle betrafen juristische Personen.
 
Im Rahmen der Einführung des automatischen Informationsaustausches erfolgen seit dem Jahr 2018 Meldungen ausländischer Steuerbehörden an die Schweiz. Sobald eine schweizerische Steuerbehörde im Besitz einer Meldung ist, kann vom Instrument der straflosen Selbstanzeige nicht mehr Gebrauch gemacht werden.
 
Anhang
Tabelle «Entwicklung der Einnahmen aus straflosen Selbstanzeigen»

Kontakt

Paul Furrer
Geschäftsbereichsleiter
Dienststelle Steuern
041 228 67 79
paul.furrer@lu.ch