| | | | | lawa-Newsletter LandwirtschaftJuni 2020
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| | Infos zu Kulturen auf dem Smartphone | Möchten Sie die Bewirtschaftungsanforderungen gemäss Flächenverzeichnis direkt auf dem Feld auf ihrem Smartphone abrufen können? Mit LAWISfarm haben Sie nun die Möglichkeit dazu. Mit dem untenstehenden Link und Ihrem Agate Login, gelangen Sie direkt auf die Karte Ihres eigenen Betriebes und können diverse Informationen abrufen. Bei Interesse lesen Sie die Anleitung.
Lawisfarm: Webseite Lawisfarm: Anleitung | |
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| | Restflächen stehen lassen | Auf Wiesen- und Streueflächen, welche als Biodiversitätsförderflächen (BFF) angemeldet sind und welche gemäss Flächenverzeichnis die Anforderung an 10 % Restflächen haben, müssen bei jedem Schnitt 10 % der Wiese stehen gelassen werden. Diese 10% Restfläche dürfen frühestens beim nächsten ordentlichen Schnitt der Wiese abgemäht werden, nicht zwischendurch. Die Lage der 10 % Restfläche kann jedoch bei jeder Schnittnutzung gewechselt werden oder maximal für ein Jahr am gleichen Ort bleiben.
Hinweise: Schnittregime Vernetzungsprojekte | |
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| | Anlässe auf Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) | Jugendlager, Veranstaltungen und Anlässe auf LN sind grundsätzlich ohne Kürzung der Direktzahlungen möglich, sofern einige Voraussetzungen erfüllt sind. Die Dienststelle lawa überprüft die Beitragsvoraussetzungen bei zu starken Beeinträchtigung der LN. Werden BFF beansprucht, ist ein Fremdnutzungsgesuch einzureichen. Bitte beachten Sie: Angrenzende Waldeigentümer, Revierförster und die lokale Jagdgesellschaft sind immer frühzeitig zu informieren.
Mehr zu den Voraussetzungen | |
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| | Anmeldungen BIO 2021 | Sie überlegen sich, auf Bio umzustellen? Beachten Sie Folgendes: Anmeldung Bio: bis 31. August 2020 auf agate.ch. Programme wie Tierwohl BTS/RAUS, RAUS-Weide oder Extenso ankreuzen. Anmeldung Kontrollstelle: Frühzeitig bei einer Bio-Kontrollstelle (bio. inspecta oder Bio Test Agro). Anmeldung Bio mit Knospe-Label: Bei Bio Suisse. Beginn der Umstellung ist der 1. Januar. Zu diesem Zeitpunkt muss der ganze Betrieb Biokonform sein (Ausnahme: Schrittweise Umstellung, Gesuch beim BLW nötig). Beratung: BBZN Schüpfheim oder die gewählte Kontrollorganisation.
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| | Feuerbrand wird neu geregelt | Seit diesem Jahr gilt in der Schweiz ein neues Pflanzengesundheitsrecht. Der Feuerbrand hat darin den Status eines Quarantäneorganismus verloren, da er inzwischen weit verbreitet ist. Verschiedene Massnahmen sorgen jedoch auch in Zukunft für eine Eindämmung der Krankheit und für akzeptable Produktionsbedingungen für Kernobst. Eine davon ist das Ausscheiden von Gebieten mit geringer Prävalenz. Die betreffenden Gebiete werden im Kantonsblatt publiziert. Die Details zur Umsetzung im Kanton Luzern erfolgt gemäss Merkblatt Bekämpfung des Feuerbrandes ab 2020. Details
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| | Füll- und Waschplatz ist Pflicht | Bei Betriebskontrollen werden ab 2020 die Füll- und Waschplätze kontrolliert (gemäss Gewässerschutz). Der Platz zum Befüllen und Reinigen der Spritze muss für die Entwässerung spezielle Anforderungen erfüllen, damit die PSM nicht in Gewässer gelangen können. Oftmals sind dazu bauliche Massnahmen erforderlich. Bund und Kanton leisten einen Beitrag von je 25 % an die beitragsberechtigten Kosten, max. 50‘000 Fr. pro Betrieb (Bund und Kanton gemeinsam).
Beratung: BBZN Hohenrain Merkblatt: Anforderungen an Waschplatz Gesuch: Bedingungen für Beiträge | |
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| | Herdenschutz: Wölfe im Voralpengebiet | Zwei oder mehr Einzelwölfe sind im Luzerner Voralpengebiet oder in unmittelbarer Nachbarschaft unterwegs. Die Präsenz von Wölfen ist nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel. Wir empfehlen, die Massnahmen zum Herdenschutz dringend umzusetzen. Schafe können mit Hunden oder mit Elektrozäunen geschützt werden. Die regelmässige Überprüfung der Massnahmen und Kontrolle der Tiere sind für einen wirksamen Schutz unumgänglich. Planen Sie rechtzeitig.
Herdenschutzberatung: BBZN Schüpfheim Fachstelle: Herdenschutz Schweiz | |
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| | Neues Tiergesundheitsrecht der EU 2021 - Bedeutung für den Tierexport aus der Schweiz | In der EU gilt ab 2021 ein gänzlich neues Tiergesundheitsrecht, das sog. Animal Health Law. Dabei steht eine verbesserte Koordination zwischen den Staaten bei der Seuchenüberwachung und - bekämpfung im Zentrum. Die Änderungen betreffen auch Schweizer Tierhalter/innen. Wer nach dem 21. April 2021 Nutztiere in einen Mitgliedstaat der EU exportieren will, muss sich gut informieren: Je nach Tierart müssen die erforderlichen Massnahmen ein Jahr vor dem Exportdatum umgesetzt werden. Details
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KontaktLandwirtschaft und Wald (lawa) Centralstrasse 33, Postfach 6210 Sursee Telefon 041 349 74 00 E-Mail lawa@lu.ch
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