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Auch die Erfüllung vertraglicher Gewinnanteilsansprüche gilt als Tilgung privater Schulden |
Im seinem jüngst gefällten Urteil bestätigte das Bundesgericht seine Praxis im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung eines Gewinnanteilsanspruchs. Wie die Erfüllung eines gesetzlichen Gewinnanteilsanspruchs gilt diejenige eines vertraglichen Gewinnanteilsanspruchs unter Miterben als Tilgung einer privaten Schuld und stellt deshalb keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Ebenso wenig kann die Tilgung privater Schulden als Schuldzinsen zum Abzug gebracht werden.
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