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lawa – Newsletter Landwirtschaft
21. Oktober 2021

Liebe Leserin, lieber Leser

Ab 2022 gilt im Kanton Luzern die Pflicht zur emissionsmindernden Gülleausbringung; Der Schleppschlauch wird für Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent obligatorisch. Diese Vorgabe ist im Massnahmenplan Ammoniak festgehalten. Die Dienststelle lawa informiert Sie mit diesem Newsletter über die Einzelheiten.
 
 
Schleppschlauch Obligatorium
Ausbringverfahren
Basierend auf dem Massnahmenplan II Luftreinhaltung, Teilplan Ammoniak müssen ab 2022 Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent durch geeignete Verfahren emissionsarm ausgebracht werden. Die bisher anerkannten Verfahren sind die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern und das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz. Im Weiteren ist die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau zulässig, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb des gleichen Tages in den Boden eingearbeitet werden.

Einzelbetriebliche Pflicht
Ob ein Betrieb unter die Schleppschlauch-Pflicht fällt, wird erstmals im Februar 2022, im Rahmen der Strukturdatenerhebung überprüft und festgehalten. Gleichzeitig werden die Flächen auf agate.ch gekennzeichnet, für welche die Pflicht zur emissionsmindernden Gülleausbringung gilt.

Ausnahmen
Nicht in die Pflicht fallen Betriebe, welche insgesamt weniger als 3 Hektaren düngbare landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) unter 18 Prozent Hangneigung haben. Von der düngbaren Fläche unter 18 Prozent werden einige Kulturen wie beispielsweise wenig intensiv genutzte Wiesen, Reben, Obstanlagen, Hochstammobstgärten der Qualitätsstufe II abgezogen. Nicht eingerechnet werden auch isolierte düngbare Bewirtschaftungsflächen, wenn diese kleiner als 25 Aren sind.

Gesuche
Einzelbetriebliche Ausnahmegesuche aufgrund von Lieferengpässen der emissionsmindernden Verteiler, können im Rahmen der Datenerhebung im Februar 2022 digital eingereicht werden. Gleichzeitig können auch Gesuche eingereicht werden, wenn auf bestimmten Flächen aus technisch oder betrieblich begründeten Fällen emissionsmindernde Ausbringverfahren nicht anwendbar sind.

Kontrolle / Vollzug
Die Anforderungen der emissionsmindernden Gülleausbringung werden im Rahmen der ÖLN-Kontrollen überprüft. Im ersten Jahr der Umsetzung (2022) führen allfällige Mängel zu keinen Kürzungen der Direktzahlungen.

Weitere Abklärungen
Offen ist die Frage, ob bei Nichteinhalten der Anforderung der emissionsmindernden Gülleausbringung mit strafrechtlichen Konsequenzen (Busse) gerechnet werden muss. Diese Frage wird momentan auf Bundesebene diskutiert und geregelt.

Wichtig
Grundsätzlich muss Gülle, unabhängig von der Ausbringtechnik, möglichst unter idealen Witterungs-, Vegetations- und Bodenbedingungen ausgebracht werden.
 
 
Landwirtschaft und Wald (lawa)
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Telefon 041 349 74 00
E-Mail lawa@lu.ch
 
 
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