Newsletter Steuern Luzern
7 / 2021 Steuer+Praxis

06.05.2021

Wirtschaftliche Handänderungen

In den meisten Fällen sind es die zivilrechtlichen Handänderungen, die bei der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer eine Steuerpflicht begründen. Steuerbegründend können aber auch die sog. wirtschaftlichen Handänderungen sein, bei denen es zu keiner Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und zu keinem Grundbucheintrag kommt. Eine kurze Darstellung.
 

> Weiterlesen

Kontakt

Dienststelle Steuern
Buobenmatt 1
Postfach 3464
6002 Luzern
Telefon 041 228 56 56
E-Mail steuern@lu.ch