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lawa – Newsletter Landwirtschaft Unwetterbedingte Schäden
29. Juni 2021
 
 
Meldepflicht für Anwendung «höhere Gewalt» wird aufgehoben
Sehr geehrte Damen und Herren

Die Unwetter der vergangenen Tage haben auf Landwirtschaftsbetrieben in grossen Teilen des Kantons Luzern zu massiven Schäden an den Kulturen geführt.
Aufgrund der ausserordentlichen Lage wird die Meldepflicht an den Kanton (Dienststelle lawa) für die Geltendmachung von «höherer Gewalt» gemäss Art. 106 der Direktzahlungsverordnung (DZV) per sofort aufgehoben. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für Schäden im Zusammenhang mit den Unwettern Ende Juni 2021 im Ganzjahresgebiet.

Wichtig: Es erfolgt keine generelle Befreiung von den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) und der freiwilligen DZ-Programme. Der Schaden muss gut dokumentiert werden, damit dieser bei einer allfälligen Kontrolle belegt werden kann.

Mögliche Fälle, bei welchen «höhere Gewalt» infolge der Unwetter auf dem Betrieb geltend gemacht werden können:

Ackerkulturen
Wenn Ackerkulturen nicht gedroschen werden können, kann die Ackerkultur trotzdem als solche deklariert bleiben. In der Nährstoffbilanz kann jedoch max. der Standardertrag geltend gemacht werden.

Nährstoffbilanz 2021
Wenn Raufutter zugekauft werden muss oder nicht verkauft werden kann, hat dies Auswirkungen auf die Nährstoffbilanz. Ist die Nährstoffbilanz nicht mehr ausgeglichen, wird bei einer allfälligen Kontrolle ermittelt, ob dies ausschliesslich auf die Schäden durch die Unwetter Ende Juni 2021 zurückzuführen ist.

Biodiversitätsförderflächen (BFF) inkl. Naturschutzflächen
Bei stark geschädigten Beständen kann bei Nichteinhalten von Anforderungen auf Grund von «höherer Gewalt» (starker Hagelschlag) auf eine Kürzung verzichtet werden. Dies betrifft zum Beispiel die Nutzung vor dem festgelegten Schnittzeitpunkt, ein verkürztes Intervall bei Flex oder Staffelmahd, die 10 % Restfläche oder die Anforderung an die Dürrfutterbereitung.

ÖLN-Kontrolle
Anlässlich der nächsten Kontrolle wird ermittelt, ob der Grund für die Nichterfüllung des ÖLN und der freiwilligen DZ-Programme ausschliesslich auf das Ereignis «Unwetter Juni 2021» zurückzuführen ist. Dabei werden die Aufzeichnungen wie üblich kontrolliert. Kann anlässlich der Kontrolle aufgezeigt werden, dass die alleinige Ursache die Schäden aufgrund der Unwetter war, wird der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen verzichten.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen die dringendsten Fragen beantwortet zu haben. Bei weiteren Unklarheiten wenden Sie sich an die Dienstelle lawa.


Freundliche Grüsse

Annatina Bühler
Fachbereichsleiterin Direktzahlungen
 
 
Landwirtschaft und Wald (lawa)
Centralstrasse 33, Postfach
6210 Sursee
Telefon 041 349 74 00
E-Mail lawa@lu.ch
 
 
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