Mitteilung

4. Januar 2018

Selbstanzeigen: Mehr Verfahren, hoher Ertrag

Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern hat im vergangenen Jahr wiederum eine grosse Zahl strafloser Selbstanzeigen von Steuerpflichtigen erledigt. Aus den Verfahren resultiert 2017 ein Gesamtsteuerertrag von rund 15,5 Millionen Franken – dies sind wiederum deutlich mehr Gelder als im Durchschnitt der Vorjahre.
 
Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern hat im vergangenen Jahr 495 (Vorjahr 421) Selbstanzeigen von Steuerpflichtigen fakturiert. Die daraus resultierenden Erträge für Bund, Kanton und Gemeinden sind 2017 im Vergleich zum Vorjahr leicht zurückgegangen. Sie liegen aber wiederum deutlich über dem Durchschnitt der Jahre 2010-2016 (siehe Tabelle im Anhang). Im vergangenen Jahr wurden mehr Gesuche eingereicht und bearbeitet. Mehr Fälle bei leicht sinkendem Ertrag bedeutet, dass die durchschnittlichen Einnahmen pro Verfahren gesunken sind.
 
Instrument wird rege genutzt
Die Möglichkeit, einmal im Leben eine straflose Selbstanzeige einzureichen und damit nicht deklarierte Einkommen und Vermögen zu melden, besteht landesweit seit 2010. Dabei müssen die Steuerpflichtigen die Nachsteuer samt Zins auf maximal zehn Jahre zurück bezahlen (in Erbschaftsfällen für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden). Sie erhalten aber keine Busse. Die selbstangezeigten Vermögenswerte und die daraus fliessenden Erträge werden damit nachhaltig der ordentlichen Besteuerung zugeführt. Das heisst, sie tauchen auch in künftigen Steuererklärungen auf.
 
Die meisten Selbstanzeigen betrafen wie in den Vorjahren natürliche Personen, die zum Beispiel nicht angegebene Nebenbeschäftigungen oder Renten und insbesondere Vermögen sowie Erträge aus nicht deklarierten Wertschriften, Konten oder Liegenschaften meldeten. Auffällig viele Fälle betreffen ausländische Geldkonten oder ausländische Liegenschaften. Bei der Meldung dieser Fälle dürfte die Einführung des automatischen Informationsaustausches (AIA) nochmals eine Rolle gespielt haben. Wenige der erledigten Fälle betrafen juristische Personen.
 
Im Rahmen der Einführung des automatischen Informationsaustausches erfolgen im Jahr 2018 erstmals rückwirkend für das Kalenderjahr 2017 entsprechende Meldungen ausländischer Steuerbehörden an die Schweiz. Sobald eine schweizerische Steuerbehörde im Besitz einer Meldung ist, kann vom Instrument der straflosen Selbstanzeige nicht mehr Gebrauch gemacht werden. Wer unversteuerte Werte besitzt, dem bleibt nicht mehr viel Zeit, diese straffrei zu deklarieren.
 
Anhang
Tabelle der Entwicklung der Einnahmen aus straflosen Selbstanzeigen

Kontakt

Paul Furrer
Mediensprecher
Dienststelle Steuern
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paul.furrer@lu.ch