Medienmitteilung

31. März 2015

Teilrevision Volksschulbildungsgesetz: Vernehmlassung startet

Das Luzerner Bildungs- und Kulturdepartement schickt eine Teilrevision des Volksschulbildungsgesetzes in die Vernehmlassung. Es setzt damit die Forderung des Kantonsrates um, das Eintrittsalter in den obligatorischen Kindergarten um drei Monate zu verschieben. Zudem werden die Verankerung der frühen Sprachförderung für fremdsprachige Kinder und die Anpassung der Führungsstrukturen in der Volksschule vorgeschlagen.
 
Im Juni 2013 verlangte der Kantonsrat mit der Motion M 267 von Jakob Lütolf, das Alter für den Eintritt in den Kindergarten um drei Monate heraufzusetzen. Für die Umsetzung dieses Anliegens braucht es eine Gesetzesänderung. Das Bildungs- und Kulturdepartement hat deshalb in diesen Tagen eine Teilrevision des Volksschulbildungsgesetzes in eine breite Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis am 30. Juni 2015.
 
Mit der Gesetzesänderung soll als Stichtag für den Eintritt in den obligatorischen Kindergarten nicht mehr der 1. November, sondern der 31.Juli gelten. Das heisst, künftig sind Kinder beim Eintritt in das erste (freiwillige) Kindergartenjahr mindestens 4 Jahre und beim Eintritt in das zweite (obligatorische) Kindergartenjahr mindestens 5 Jahre alt. Wenn sie nach Abschluss der Volksschule in die Berufslehre einsteigen, sind sie mindestens 15 Jahre alt und erfüllen damit die Bedingungen des Arbeitsgesetzes. Diese Regelung entspricht derjenigen in zahlreichen anderen Kantonen.
 
Der Vernehmlassungsentwurf beinhaltet weitere Bestimmungen, die verschiedene Entwicklungen in Gesellschaft und Schule aufnehmen. Sie betreffen folgende Bereiche:
 
Frühe Sprachförderung für fremdsprachige Kinder
Eltern sollen verpflichtet werden können, ihr Kind noch vor dem Eintritt in den Kindergarten in ein Angebot zur sprachlichen Frühförderung zu schicken, wenn es nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Die Gemeinden müssen bis Sommer 2018 entsprechende Angebote einrichten. Die frühe Sprachförderung ist Teil des Konzepts zur frühen Förderung, welches der Kantonsrat 2010 mit dem Postulat 613 von Christina Reusser verlangt und der Regierungsrat im Juli 2014 beschlossen hat.
 
Führungsstrukturen der Volksschulen
Die erfolgreiche Etablierung der Schulleitungen macht eine Optimierung der Aufgabenteilung zwischen Gemeinderat, Schulpflegen und Schulleitung nötig. Die Schulpflege wird in Bildungskommission umbenannt. Diese ist für die inhaltliche Ausgestaltung des kommunalen Volksschulangebots zuständig. Sie genehmigt von der Schulleitung erstellte Grundlagenkonzepte, das Leitbild und das Jahresprogramm der Schule. Sie wählt die Schulleitung und überprüft deren Tätigkeit. Neu wird die Schulleitung für alle personalrechtlichen Fragen – von der Anstellung bis zur Entlassung von Lehrpersonen – zuständig sein. Sie verfügt neu auch direkt über die ihr zugewiesenen Betriebsmittel. Die Gemeinden können in ihrer Gemeindeordnung festlegen, dass die Bildungskommission nur noch eine beratende Funktion einnimmt und die Führungsaufgaben und Kompetenzen dem Gemeinderat zufallen.
 
Weitere Anpassungen
Unter anderen sollen im revidierten Volksschulbildungsgesetz auch folgende kleinere Anpassungen vorgenommen werden:
 
Mit der flächendeckenden Einführung der integrativen Förderung wurden die Kleinklassen sowohl in der Primarschule als auch in der Sekundarschule aufgehoben. Aus diesem Grund muss die Übersicht über die Gliederung der Volksschule angepasst werden.
Bei den Schulischen Diensten wird neben den schul- und kinderpsychologischen Diensten, den pädagogisch-therapeutischen Diensten und der Berufsberatung explizit auch die Schulsozialarbeit aufgeführt. Dies, damit die weitere Mitfinanzierung durch den Kanton sichergestellt werden kann. Bis auf 15 kleinere Gemeinden verfügen alle bereits über das Unterstützungsangebot. Die restlichen Gemeinden haben bis Sommer 2018 Zeit, das Angebot einzuführen.
Für die bisherige Praxis der Kostentragung für den ausserkantonalen Schulbesuch sowie den Besuch von Spezialangeboten soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Dies können zum Beispiel Kosten für Lernende sein, welche die Schule im angrenzenden Kanton oder ein spezielles Angebot zur sportlichen oder musischen Förderung besuchen. Ebenso sind damit Kosten für Angebote gemeint, welche Lernende mit besonderen Auffälligkeiten oder besonderer Begabung brauchen, damit sie nicht einem Sonderschulangebot zugewiesen werden müssen. Die Gemeinden übernehmen die Schulgeldkosten, die nach Abzug des Kantonsbeitrags verbleiben.
Die detaillierten Unterlagen zur Vernehmlassung sind auf der Webseite der Dienststelle Volksschulbildung aufgeschaltet: w w w. volksschulbildung. lu. ch
 
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:
  • Innovations- und Wissenstransfer

  • Kontakt

    Regierungsrat Reto Wyss
    Bildungs- und Kulturdirektor
    Tel. 041 228 52 03 (erreichbar Dienstag, 31.März 2015, von 15 bis 16 Uhr)
    reto.wyss@lu.ch