Meidenmitteilung

3. Mai 2016

Betreuungs- und Pflegegesetz für den Kanton Luzern

Das Pflegefinanzierungsgesetz soll revidiert und zu einem Betreuungs- und Pflegegesetz ausgebaut werden. Der vom Regierungsrat vorgelegte Entwurf sieht vor, darin neu auch die Bewilligung und die Aufsicht von Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen, den Versorgungsauftrag der Gemeinden bei der Alterspflege und -betreuung sowie die Pflegeheimplanung zu regeln. Die Bestimmungen über die Pflegefinanzierung sollen zudem verfeinert werden, so dass die Kosten in der Pflege transparenter und damit vergleichbarer werden.
 
Am 1. Januar 2011 ist in der Schweiz die neue Pflegefinanzierung in Kraft getreten. Nach ersten Erfahrungen hatte der Kantonsrat den Regierungsrat mit der Erheblicherklärung der Motion M 284 beauftragt, eine Revision des Pflegefinanzierungsgesetzes in die Wege zu leiten. Nach eingehender Prüfung schlägt der Regierungsrat nun mit der Botschaft B 37 vor, das bestehende Gesetz zu einem Betreuungs- und Pflegegesetz auszubauen.
 
Gesetz umfasst neu ganze Versorgungskette der Langzeitpflege
Neben der Pflegefinanzierung soll neu auch die Bewilligung und die Aufsicht bei Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie die Sicherstellung der Versorgung in der Alterspflege und -betreuung durch die Gemeinden im Gesetz geregelt werden. Diese beiden Punkte waren bisher Teil des Sozialhilfegesetzes. Damit würden Pflegeheime der Gemeinden künftig der Bewilligungspflicht des Kantons unterstehen, was eine einheitliche und von der Organisationsform und Trägerschaft unabhängige Bewilligungs- und Aufsichtspraxis gewährleistet. Weiter sollen Tages- und Nachtstrukturen als besondere Form der ambulanten Pflege neu auch als Teil des Versorgungsauftrages im Gesetz verankert werden. Regierungsrat Guido Graf erklärt: «Damit umfasst das Gesetz bezüglich Bewilligung, Versorgung und Finanzierung die ganze Versorgungskette der Langzeitpflege.»
 
Pflegeheimplanung soll ambulantes Angebot berücksichtigen
Gesetzlich geregelt werden sollen neu auch die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Pflegeheimplanung sowie beim Erlass der Pflegeheimliste. Die Pflegeheimplanung soll künftig alle acht Jahre erfolgen. «Gemäss dem Grundsatz 'ambulant vor stationär' soll die Planung das Angebot der ambulanten Krankenpflege berücksichtigen, so dass pflegebedürftigen Menschen soweit machbar eine Pflege zuhause ermöglicht werden kann», führt Guido Graf aus.
 
Leistungserbringer sollen vergleichbarer werden
Weiter schlägt der Regierungsrat einheitliche Kostenrechnungen und Leistungsstatistiken für Leistungserbringer sowie eine Rechtsgrundlage für Betriebsvergleiche vor. Regierungsrat Guido Graf betont: «Die Leistungserbringer in der Pflege sollen vergleichbarer werden, um eine höhere Kostentransparenz und folglich auch eine bessere Kostenkontrolle für die Gemeinden zu erreichen.» Ferner soll das Recht der Gemeinden gestärkt werden, in die für die Bestimmung der Restfinanzierung erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Ebenso wird der Schutz von Gemeinden verbessert, welche das Wohnen im Alter fördern wollen. «Auch in der Pflegefinanzierung soll der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gelten und gesetzlich klarer verankert werden», stellt der Gesundheits- und Sozialdirektor klar. Auf die Einführung kantonaler Maximaltarife für die Restfinanzierung will der Regierungsrat indes verzichten.
 
In der Kantonsratssession vom 20./21. Juni 2016 wird der Kantonsrat über die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen beraten. Das Betreuungs- und Pflegegesetz soll voraussichtlich am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
 
Anhang
Botschaft B 37 (wird am Dienstagvormittag aufgeschaltet)
 
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:
  • Flächendeckende Gesundheitsversorgung
  • Gestalteter Gesellschaftswandel

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