Mitteilung

11. März 2020

Bundesgerichtsurteil AFR18: Hauptbeschwerdepunkt abgewiesen

Das Bundesgericht hat das Urteil über die Stimmrechtsbeschwerde von zwei Luzerner Privatpersonen gegen die Aufgaben- und Finanzreform (AFR18) gefällt. Das oberste Gericht hält fest: die Einheit der Materie wurde nicht verletzt. Es weist die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer ab. Auf den Beschwerdepunkt der Desinformation der Stimmberechtigten tritt das Bundesgericht nicht ein. Mit diesem Urteil bleibt die AFR18 weiterhin in Kraft.
 
Zwei Privatpersonen haben im März 2019 beim Bundesgericht eine Stimmrechtsbeschwerde gegen die AFR18 eingereicht. Zum Einen sahen sie eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie: in der Abstimmungsvorlage zur AFR18 seien auf unzulässige Art mehrere Sachfragen miteinander verknüpft worden. Dadurch hätten die Stimmberechtigten keine freie Wahl zwischen den einzelnen Sachfragen gehabt. Zum Anderen glaubten die Beschwerdeführer, die freie Willensbildung sei verletzt worden, weil die Luzerner Regierung in den Abstimmungsunterlagen falsche Informationen kommuniziert habe.
 
Das Bundesgericht kommt in seinem Urteil vom 12. Februar 2020 zum Schluss, dass der Grundsatz der Einheit der Materie beim Mantelerlass AFR18 nicht verletzt wurde, und weist die Beschwerde in diesem Punkt ab. Es liege ein nachvollziehbarer, sachlich begründeter Konnex zwischen den einzelnen Bestandteilen der Vorlage vor. Auf den zweiten Punkt, den Vorwurf der Desinformation, tritt das Bundesgericht nicht ein und verweist auf den kantonalen Rechtsweg. Der Regierungsrat wird darum die im Frühjahr 2019 sistierte Beschwerde der beiden Privatpersonen wieder aufnehmen und als Einsprache behandeln.
 
Neben der nun vom Bundesgericht entschiedenen Stimmrechtsbeschwerde haben die oben genannten Privatpersonen zusammen mit drei Gemeinden im Juni 2019 zusätzlich eine Erlassprüfungsbeschwerde beim obersten Gericht eingereicht. Darin fordern sie die Aufhebung des Mantelerlasses AFR18. Dieses Urteil ist noch hängig.
 
Aufgaben- und Finanzreform 18 kurz erklärt
Die Luzerner Stimmbevölkerung hat im Mai 2019 der AFR18 mit 56,9 Prozent zugestimmt. Damit werden die Aufgaben und deren Finanzierung zwischen dem Kanton und den Gemeinden neu verteilt. Dabei geht es um rund 200 Millionen Franken. Mit der Reform wird die Forderung der Gemeinden erfüllt, die Kosten bei der Volksschule hälftig zu teilen. Bisher lag der Kantonsanteil bei 25 Prozent. Diese Umverteilung belastet den Kanton mit 160 Millionen Franken. Zudem übernimmt der Kanton neu den Grossteil der Kosten des Hochwasserschutzes (Wasserbau und Gewässerunterhalt), was rund 20 Millionen Franken ausmacht. Weitere rund 20 Millionen Franken Mehrbelastung ergeben sich durch verschiedene andere Massnahmen. Die Mehrbelastung des Kantons wird unter anderem mit Kostenübernahmen der Gemeinden bei anderen Aufgaben und einem Steuerfussabtausch zwischen Kanton und Gemeinden gegenfinanziert. Diese Massnahmen wurden zusammen mit den Gemeinden erarbeitet.

Kontakt

Yasmin Kunz
Leiterin Kommunikation
Finanzdepartement
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