Mitteilung

7. November 2019

Kommission heisst Änderung des Spitalgesetzes gut

Die Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit (GASK) des Luzerner Kantonsrates spricht sich grossmehrheitlich dafür aus, dass die Rechtsform der kantonalen Spitalunternehmen geändert wird. Damit sollen das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie in gemeinnützige Aktiengesellschaften umgewandelt werden.
 
Mit der Änderung des Spitalgesetzes sollen das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie in gemeinnützige Aktiengesellschaften umgewandelt werden. Diese Rechtsform hat sich für Unternehmen solcher Grösse und Komplexität bewährt. Die Spitäler erhalten damit die optimalen Voraussetzungen für eine flexible und transparente Unternehmensorganisation und -führung. Zudem können sie Versorgungsverbünde mit anderen Anbietern eingehen. Die Spitäler sind so in der Lage, die grossen Herausforderungen in der Spitalversorgung bestmöglich zu bewältigen und der Luzerner Bevölkerung langfristig eine qualitativ hochstehende und wirtschaftliche Spitalversorgung zu gewährleisten.
 
Die GASK hat das Geschäft unter dem Vorsitz von Jim Wolanin (FDP, Neuenkirch) intensiv vorberaten. «Die Kommission ist sich den grossen Herausforderungen in der Spitalversorgung bewusst und möchte die zur Bewältigung notwendigen Strukturen schaffen», sagt Jim Wolanin. Der rasante medizinische Fortschritt, die Digitalisierung, der zunehmende Qualitäts-, Preis-, und Kostendruck, der Fachkräftemangel und die Investitionsbedürfnisse würden eine dynamische und zeitgerechte Trägerschaft erfordern. Aus Sicht der GASK trägt das neue Spitalgesetz diesen Herausforderungen insofern Rechnung, als dass diese Entwicklungen nur in Verbundlösungen mit anderen Spitälern und Gesundheitsdienstleistern bewältigt werden können. Die damit verbundenen Synergien sollen genutzt werden, um die qualitativ hochstehende und wirtschaftliche Leistungserbringung zu erhalten und die Attraktivität der Spitalunternehmen zu wahren.
 
Im alleinigen Besitz des Kantons
Für die Kommission ist es zentral, dass die Spitalaktiengesellschaften über eine gemeinnützige Zweckbestimmung verfügen und im alleinigen Besitz des Kantons bleiben. Die Rechtsformänderung wird auf das medizinische Angebot der Spitäler keine Auswirkung haben. Zudem werden die Gesellschaften die bestehenden Arbeitsverhältnisse übernehmen. Das Personal soll weiterhin über attraktive Anstellungsbedingungen verfügen. So verlangte der Gesundheitsdirektor Verhandlungen der Sozialpartner über einen Gesamtarbeitsvertrag, welcher die heutige Situation abbildet. Über das Ergebnis soll dann das Personal abstimmen.
 
Die politische Steuerung bleibt trotz Rechtsformänderungen gleich. Dabei wird das Aktionärsrecht des Kantons durch den Regierungsrat ausgeübt. Im Bedarfsfall kann ein Mitglied des Regierungsrates den Verwaltungsräten der Unternehmen angehören. Die zentralen Vorgaben werden durch den Regierungsrat mit der Eignerstrategie festgelegt. Die GASK hat eine Bestimmung in den Gesetzesentwurf aufgenommen, wonach die Kommission vor dem erstmaligen Erlass der Eignerstrategie und bei vorgesehenen Änderungen zu konsultieren ist.
 
Das neue Spitalgesetz wird voraussichtlich in 1. Lesung in der Dezembersession im Luzerner Kantonsrat behandelt. Die 2. Lesung findet voraussichtlich im Januar 2020 statt.
 
Anhang
B 173

Kontakt

Jim Wolanin
Präsident GASK
Telefon 079 524 29 56
jim.wolanin@lu.ch