Newsletter COVID-19 (SARS-CoV-2)

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen
 
Unsere Gesundheitseinrichtungen kriegen zunehmend Schwierigkeiten, Ihre Betriebe aufrecht zu erhalten, da sich Gesundheitsfachpersonen (Health Care Workers, HCW) aufgrund eines engen Kontaktes in Quarantäne begeben müssen und damit dem Betrieb entzogen werden. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, hat der Kantonale Führungsstab (KFS) deshalb auf Antrag der Task Force Corona Folgendes beschlossen:
 
Erleichterung der Quarantäne für Health Care Workers und Praxispersonal
 
Die Betriebe und Organisationen des Gesundheitswesens im Kanton Luzern - namentlich die Spitäler (inkl. Geburtshaus), Alters- und Pflegeheime, SEG-Institutionen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Apotheken, Spitex-Organisationen – werden ermächtigt, HCW, die aufgrund eines engen Kontaktes mit einer positiv auf das neue Coronavirus getesteten Person unter Quarantäne gestellt wurden, unter den folgenden Bedingungen weiter im Betrieb / Organisation arbeiten zu lassen, sofern die Versorgung der Patientinnen und Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann:
 
- HCW ist asymptomatisch
- HCW ist nicht positiv auf COVID-19
- Kein Einsatz bei RisikopatientInnen, sofern die personelle Situation dies zulässt
- Keine An- und Abreise des HWS zum Betrieb per ÖV.
- Strikte Einhaltung der Hygiene- und Schutzmassnahmen sowie einer Maskenpflicht
 
Die Erleichterung von der Quarantäne erstreckt sich ausschliesslich auf den Weg zur und von der Arbeit und die Tätigkeit im Betrieb / der Organisation selbst. Ausserhalb der Arbeit (Freizeit, zu Hause) gelten weiterhin die verfügten Quarantäne-Regelungen.
 
Die Einhaltung und umsichtige Umsetzung der obengenannten Rahmenbedingungen sowie die individuelle Risikobeurteilung, für welche Arbeiten der HCW im Betrieb herangezogen wird, obliegt der Verantwortung des Arbeitgebers / Betriebes. Es besteht keine Meldepflicht gegenüber der Dienststelle Gesundheit und Sport (DIGE).
 
Da die Anordnung und Überwachung der Quarantäne dem Wohnkanton des unter Quarantäne gestellten HCW obliegt, gilt diese Regelung ausschliesslich für HCW, die im Kanton Luzern Wohnsitz haben.
 
Des Weiteren möchten wir auf das strikte Einhalten der übrigen Vorgaben des aktuellen Positionspapiers 5 der SSO und Vereinigung der Kantonszahnärzte VKZS hinweisen www.kantonszahnaerzte.ch (gültig seit 29. September 20). Die konsequente Anwendung des Schutzkonzepts gewährleistet, dass Zahnarztpraxen für Patienten, Praxisteam und Behandler sicher sind. In den Praxen gilt zudem seit dem 18. Oktober generell Maskenpflicht.
 
 
Dringende, unaufschiebbare Notfallbehandlungen von akut Covid-19 Erkrankten und positiv auf Covid-19 getesteten Personen
 
Die meisten Praxen haben nicht die notwendige Infrastruktur zur dringenden, unaufschiebbaren Notfallbehandlungen von Covid-19 Patienten. Die Patienten können bei Bedarf weiterhin an folgende Praxis überwiesen werden:
 
Dr. med. dent. Bruno Arnold
Ettiswilerstrasse 15, 6130 Willisau
Telefon: 041 972 70 50
 
 
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung
 
 

Kontakt

Kanton Luzern
Dr. med. dent. Peter Suter
Schuelgass 9
6215 Beromünster
Telefon 041 932 10 30
Email peter.suter@lu.ch