Newsletter des kantonszahnärztlichen Dienstes

Newsletter September 2020
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, geschätzte Damen und Herren
 
Die letzten Monate haben die einzelnen Zahnarztpraxen wie auch Institutionen sehr gefordert. Ein Ende der derzeitigen Sonderlage ist vorerst nicht absehbar. Ich bedanke mich für die Mitarbeit zu Gunsten der Gesundheit unserer Patienten wie auch unseres Praxispersonals. Wir werden uns weiterhin auch in den kommenden Monaten und vermutlich Jahren flexibel und rasch der unsicheren Situation anpassen müssen.
Der Newsletter befasst sich mit Corona-spezifischen Themen, der Schulzahnpflege und mit Themen aus dem Bereich der sozialen Zahnmedizin (EL/Sozialhilfe/Flüchtlingswesen)
 
 
Betriebsspezifischer Pandemieplan und Bevorratung
Bevor Sie die notwendigen Warenmengen für die Bevorratung Ihres Betriebes festlegen, sollten Sie einen betriebsspezifischen Pandemieplan erstellen respektive Ihren bestehenden überprüfen. Eine gute Hilfe für die Vorbereitung/Überarbeitung Ihres Pandemieplanes ist das «Pandemieplan- Handbuch für die betriebliche Vorbereitung» des Bundes: (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheit/ausbrueche-epidemien-pandemien/pandemievorbereitung/pandemiehandbuch.html). Es hat sich gezeigt, dass viele Praxen schon nach relativ kurzer Zeit ihren Vorrat an Schutz-, aber auch an Verbrauchsmaterial aufgebraucht hatten. Die üblichen Lieferanten waren nicht mehr in der Lage die gewünschten Materialien innerhalb nützlicher Frist bereitzustellen. Dies hat in einigen Praxen zu Panikreaktionen und Ratlosigkeit geführt. Die Bevorratung liegt in der Verantwortung der einzelnen Praxen. Für einen reibungslosen Betrieb einer Zahnarztpraxis ist eine Bevorratung von 3 Monaten gefordert (Regierungsratsbeschluss vom 3. Juli.2020).
 
 
Schulzahnpflege
Die obligatorischen zahnärztlichen Untersuche werden unter Einhaltung des jeweiligen praxisspezifischen Schutzkonzeptes in Absprache mit den Schulleitungen durchgeführt. Die Klassenbesuche der Schulzahnpflegeinstruktorinnen (SZPI) im neuen Schuljahr sollen in Absprache mit der Schulleitung bzw. der Gemeinde wie geplant durchgeführt werden. Mit Zahnputzübungen mit Fluoridgelée oder Fluoridzahnpasta in den Klassen soll jedoch aus coronabedingten Hygienegründen verzichtet werden. Nach einem theoretischen Input zur Zahnputztechnik (gem. Systematik des Zähneputzens SSO), soll die Lektion zu mundgesundheitsrelevanten Themen wie geplant stattfinden.-Die SZPI halten sich strikt an die für Schulen geltenden Hygiene- und Schutzmassnahmen, analog der Lehrpersonen. Um diese Massnahmen einhalten zu können, müssen zudem vorgängig die Möglichkeiten für den Bezug/Gebrauch von Schutzmaterial mit der Schulleitung abgeklärt werden. In enger Anlehnung an den aktuellen Lehrplan 21 hat die Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz in Zusammenarbeit mit der SSO und der IUSP für die Unterrichtsgestaltung der SZPI ein neues Positionspapier (Prophylaxeunterricht in der Schulzahnpflege) erarbeitet www.kantonszahnaerzte.ch . Das entsprechende, stufengerechte Schulungsprogramm für die SZPI ist unter https://gesundheit.lu.ch/themen/zahnmedizin/schulzahnpflege/downloads_links abrufbar.
 
 
Aufbewahrungspflicht
Seit dem 1. Januar 2020 ist das neue Verjährungsrecht in Kraft. Für das privatrechtliche Behandlungsverhältnis verlängert sich aufgrund der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen des Verjährungsrechts die absolute Verjährungsfrist bei allen Körperschäden und Todesfällen von 10 auf 20 Jahre. Für zahnärztliche Praxis hat dies Folgen – insbesondere bezüglich der Aufbewahrungspflicht der Krankengeschichten und der Nachdeckung nach Aufgabe der selbstständigen beruflichen Tätigkeit. Wir empfehlen, wie die SSO, Krankengeschichten während neu 20 Jahren aufzubewahren und Versicherungspolicen mit einer 20-jährigen Nachdeckung abzuschliessen. Das Verjährungsrecht gilt auch nach der Aufgabe der Praxis und muss entsprechend sichergestellt werden.
 
 
Zahnbehandlungen im Rahmen der EL, Sozialhilfe, des Asyl- und Flüchtlingswesens und des Justizvollzugs
Die Anwendung des Tarifs UV/MV/IV hat sich bei den meisten Praxen als Standard etabliert, sowie der DENTOTAR im Privatbereich. Hierzu ist zu bemerken, dass die Positionsbezeichnungen nicht abgeändert werden dürfen. Eigene Tarifkreationen dürfen nicht das Format 4.xxxxx enthalten. Diese sind mit einem Copyright der SSO-geschützt Des Weiteren ist zu beachten, dass bei Anwendung des revidierten Tarifs bei allfälligen zahntechnischen Arbeiten ebenso nach dem revidierten Tarif abgerechnet werden muss. Laborscheine sind integrierter Bestandteil der zahnärztlichen Rechnung und müssen der Schlussabrechnung beigelegt werden.
Die verantwortlichen Behandler müssen namentlich im Sozialformular sowie auf Rechnungen und Kostenvoranschlägen für den Patienten ersichtlich sein. Eine Aktiengesellschaft kann nicht als verantwortlicher Behandler auftreten. Mit einer Behandlung ist bis zu einer Vergütungszusage zuzuwarten. Eine Ausnahme bilden wirksame, wirtschaftliche und zweckmässige Notfallbehandlungen. Diese dürfen die weiterführende Behandlung nicht präjudizieren. Schon ausgeführte Arbeiten müssen auf dem Kostenvoranschlag oder auf der Rechnung als solche markiert und deklariert werden. Es gibt kein Recht auf Vergütung von weitergehenden Behandlungen.
Bei Überweisungen an einen weiteren Behandler (z.B. Spital, Kieferchirurgie, Kieferorthopädie etc.) ist der Folgebehandler über den Sozialstatus des Patienten aufzuklären, dies erspart Missverständnisse und unnötige Umtriebe. Vor zwei Jahren wurde ein neues, modernisiertes Sozialformular geschaffen um die Patientensituation genauer zu erfassen: Alte Formulare und UVG-Formulare sind nicht mehr zweckdienlich, verursachen viele Rückfragen und werden deshalb in Zukunft zurückgewiesen.
 
 
Fortbildungskurs für Vertrauenszahnärzte im Bereich EL, Sozialhilfe, des Asyl- und Flüchtlingswesens: Donnerstag, 26. November 2020, 08.45 bis 16.45 Uhr
Die vertrauenszahnärztliche Tätigkeit im Rahmen der Sozialzahnmedizin stellt einen wichtigen Beitrag an eine sinnvolle Verteilung öffentlicher Ressourcen dar. Die Aufgabe, zu entscheiden welcher Behandlungs- und Kostenaufwand jeweils angemessen, beziehungsweise wirtschaftlich, zweckmässig und wirksam ist, ist sehr anspruchsvoll und oft auch konfliktbeladen.
Die Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz VKZS haben nun einen Kurs geschaffen um sich im Dschungel der Behandlungsempfehlungen besser zurecht zu finden und einheitliche, nachvollziehbare Entscheidungen zu treffen.
Die Einladung und Anmeldung sind zu finden unter www.kantonszahnaerzte.ch
 
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung

Kontakt

Freundliche Grüsse
 
 
 
Dr. med. dent. Peter Suter
Kantonszahnarzt
Telefon 041 932 10 30
peter.suter@lu.ch