Newsletter COVID-19 (SARS-CoV-2) 01/2021

Newsletter des kantonszahnärztlichen Dienstes

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, geschätzte Damen und Herren
 
Die letzten Wochen und Monate sind geprägt von Hoffen und Bangen um die weitere Entwicklung rund um das Coronavirus. Das Schutzkonzept für Zahnarztpraxen gemäss Positionspapier 5 der Vereinigung der Kantonszahnärzte VKZS und der SSO bewährt sich. Bis jetzt wurden keine Ansteckungen in einer Zahnarztpraxis gemeldet. Die sich abzeichnende, schnelle Verbreitung von neuen, mutierten Varianten mit hoher Ansteckungsgefahr mahnt jedoch zur Vorsicht, auch in Zahnarztpraxen. Das Schutzkonzept ist konsequent umzusetzen und immer wieder zu überprüfen.
 
Schnelltest
Eine weitere Möglichkeit zu Eindämmung Früherkennung des Virus bieten die Schnelltestes, auch bei asymptomatischen Personen, beispielsweise beim Praxispersonal. Ziel dieser Massnahme ist es Personen ohne Symptome frühzeitig zu identifizieren und die Infektionsketten zu unterbrechen. Diverse Firmen haben in den letzten Wochen die Zahnarztpraxen mit entsprechendem Werbematerial eingedeckt. Wenn Sie beabsichtigen, solche Schnelltests in Ihrer Praxis einzusetzen, gilt es Folgendes zu beachten:
 
1.Es dürfen ausschliesslich validierte Schnelltests eingesetzt werden. Bitte fragen Sie bei Ihrer Bezugsstelle nach, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
2.Grundsätzlich dürfen Schnelltest nur in Arztpraxen, Apotheken, Spitälern und den kantonalen Testzentren sowie in bewilligten Laboratorien eingesetzt werden (Art. 24 Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung 3)
3.Ausserhalb dieser Einrichtungen dürfen Schnelltests nur eingesetzt werden unter der fachlichen Verantwortung einer Ärztin / eines Arztes oder einer Apothekerin / eines Apothekers oder der Laborleitern / des Laborleiters, die / der dazu ermächtigt ist (Art. 24 Abs. 2 Covid-19-Verordnung 3). Zahnärzt*innen sind dazu nicht ermächtigt!
4.Schnelltests dürfen ausschliesslich von durch die unter Punkt 3 genannte fachverantwortliche Person geschultem Fachpersonal angewandt werden.
5.Die Gesamtverantwortung (Konzept, Schulung, Durchführung, Dokumentation, Meldung, Rückverfolgbarkeit und Aufbewahrungspflicht) liegt bei der unter Punkt 3 genannten fachverantwortlichen Person.
6.Alle Resultate von Schnelltests (negative wie auch positive) sind dem BAG zu melden.
7.Tests ausserhalb der offiziellen Beprobungskriterien des BAG müssen vom Auftraggeber bezahlt werden, in der Regel der Praxis.
8.Ein positives Schnelltest-Resultat bei einer asymptomatischen Person ist immer mittels PCR-Test zu bestätigen. Die Kosten für den PCR-Test werden gemäss Beprobungskriterien vom Bund getragen.
 
Impfplanung im Kanton Luzern
Für die Impftermine gelten die Priorisierungsregeln des Bundes. Gemäss aktuellem Planungsstand ergibt sich daraus im Kanton Luzern ein nach Risikogruppen abgestuftes Vorgehen. Es handelt sich um eine rollende Planung, die bei genügend Impfstoff beschleunigt werden, bei Lieferengpässen aber auch Verzögerungen erfahren kann. Detaillierte Informationen, wann und wo die Gesundheitsfachpersonen im Kanton Luzern voraussichtlich geimpft werden können, entnehmen Sie bitte den aktuellsten Informationen auf unserer Website www.gesundheit.lu.ch:
https://gesundheit. lu. ch/themen/Humanmedizin/Infektionskrankheiten/Informationen_Coronavirus/Covid_Impfung
 
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung
 

Kontakt

KANTON LUZERN
Dr. med. dent. Peter Suter
Kantonszahnarzt
Telefon 041 932 10 30
peter. suter@ lu. ch