Header Finanzdepartement

Information für die Verwaltung und die Schulen des Kantons Luzern, Stand 13. März 2020

Der Regierungsrat hat die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung massiv verschärft. Generell gilt zu beachten, dass sich der Kanton Luzern an den Richtlinien des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) orientiert.
 
Bis auf weiteres gilt:

Home-Office

Ab sofort gilt Home-Office für alle Mitarbeitenden der Verwaltung, ausser die Arbeit kann aus technischen, organisatorischen oder betrieblichen Gründen nur vor Ort erledigt werden. Die zuständige Behörde (Dienststelle, Schule, Gericht) bestimmt und informiert die Mitarbeitenden, die vor Ort arbeiten müssen. Die Bestimmungen zum Datenschutz gelten auch im Home-Office.
Arbeiten Sie nicht im Home-Office und gehören Sie zu einer besonders gefährdeten Risikogruppe, melden Sie sich bei Ihrer vorgesetzten Person.
Für Lehrpersonen gelten die Anweisungen der Schulleitung.

Sitzungsregelung

Auf Veranstaltungen und Sitzungen vor Ort ist soweit als möglich zu verzichten oder auf technische Hilfsmittel auszuweichen. Sofern dies nicht möglich ist, sind die Schutzmassnahmen gemäss BAG einzuhalten.

Was gilt, wenn ich krank bin?

Sind Sie krank oder zeigen Sie typische Symptome (insb. Fieber und/oder Husten), melden sich umgehend bei der vorgesetzten Person. Dies gilt auch während der Arbeit zu Hause oder an einem anderen Ort. Nach dem Abklingen der Symptome melden Sie sich erneut. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung. Sind Sie während dieser Zeit arbeitsfähig, arbeiten Sie in Absprache mit der vorgesetzten Person und soweit möglich von zu Hause aus.
Bis auf weiteres wird auf ein Arztzeugnis verzichtet. Im Einzelfall kann die vorgesetzte Person ein solches von Ihnen verlangen.

Was gilt, wenn in meinem nahen Umfeld eine Person die typischen Symptome zeigt?

In diesem Fall melden Sie sich bei Ihrer vorgesetzten Person, sofern Sie für Arbeit vor Ort vorgesehen sind.

Was gilt, wenn Sie Ihre Kinder zu Hause betreuen müssen?

Müssen Sie Ihre eigenen kranken Kinder pflegen, besteht Anspruch auf besoldeten Urlaub von 1 Tag, bis die Betreuung anderweitig sichergestellt werden kann (gilt pro Krankheitsfall). Die zuständige Behörde kann zusätzlich einen Kurzurlaub von maximal 3 Tagen gewähren.
Müssen Sie Ihre Kinder aufgrund geschlossener Schulen oder Kindertagesstätten selbst betreuen und kann die Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden, kann die zuständige Behörde einen Kurzurlaub von maximal 3 Tagen gewähren. Dies gilt für Kinder im Primarschulalter oder jünger.
 
Weiter verweisen wir auf die Information vom 5.  März 2020 von der Dienststelle Personal in Zusammenarbeit mit Gesundheitsdepartement.
 
Wenn Sie weitere personalrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus haben, wenden Sie sich an Ihre vorgesetzte Person.
 
Weitere Informationen zur Lage in Luzern erhalten Sie unter: www.lu.ch.
 
Medienmitteilung vom Regierungsrat, 13. 03. 2020

Kontakt

Ihre vorgesetzte Person