Mitteilung

27. Mai 2019

Prämienverbilligungs-Initiative: Regierungsrat unterbreitet Gegenvorschlag

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat die Volkinitiative «Sichere Prämienverbilligung – Abbau verhindern» zur Ablehnung. Er unterbreitet dem Parlament einen Gegenvorschlag, der die Vorgaben des Bundesgerichtsurteils vom 22. Januar 2019 zur Prämienverbilligung berücksichtigt und teilweise weitergehende Lösungsvorschläge als die Volksinitiative enthält.
 
Die individuelle Prämienverbilligung ist ein wichtiges Instrument der Sozialpolitik. Beiträge der öffentlichen Hand lindern bei Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und bei Haushalten mit mittleren und unteren Einkommen mit Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung die Prämienlast (siehe Kasten). Zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind im Luzerner Modell verschiedene Werte festzulegen: die Höhe der anrechenbaren Prämie (= Richtprämie), der Anteil der Prämienbelastung (Prozentsatz) sowie die Einkommensgrenze, bei welcher der Anspruch auf Prämienbeiträge für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung endet, sowie die Definition des massgebenden Einkommens.
 
Initiative sieht Mindestbetrag vor
Am 2. Februar 2018 reichte die SP des Kantons Luzern die Volksinitiative «Sichere Prämienverbilligung – Abbau verhindern» ein. Danach sollen die Mittel bei der Prämienverbilligung nicht weiter abgebaut werden, damit die Bevölkerung mehr Planungssicherheit hat. Im Prämienverbilligungsgesetz sollen mit verschiedenen Werten für die Berechnung der Prämienverbilligung Mindestvorgaben eingeführt werden. Gemäss Initiative ist zudem vorgesehen, dass im Gesetz ein Minimum an finanziellen Mitteln für die Prämienverbilligung festgelegt wird. Die Initiative fordert als Minimum die vom Kanton für das Jahr 2016 eingesetzten 24,5 Millionen Franken. Weiter soll die Auszahlung der Prämienverbilligung auch im budgetlosen Zustand gesichert werden.
 
Gegenvorschlag berücksichtigt Bundesgerichtsurteil vom 22. Januar 2019
Am 22. Januar 2019 fällte das Bundesgericht ein Urteil betreffend die Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung, die noch zu Hause wohnen. Daraus können auch Vorgaben für die Verbilligung der Prämien von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen abgeleitet werden. Der Gegenentwurf berücksichtigt dieses Urteil.
 
Gegenvorschlag des Regierungsrates: «Differenzierte Lösung ohne Lücken»
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat die Ablehnung der Initiative. Er unterbreitet einen Gegenentwurf, der teilweise weitergehende Lösungsvorschläge enthält, als es in der Initiative vorgesehen ist. Der Gegenvorschlag berücksichtigt zudem zentrale Anliegen der Volksinitiative und bietet gleichzeitig eine weitreichendere Sicherheit. Der Gegenvorschlag des Regierungsrates umfasst folgende Punkte:
 
• Richtprämie: Die für die Prämienverbilligung massgebenden Richtprämien sollen mindestens 84 Prozent der Durchschnittsprämien gemäss dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen betragen. Damit soll sichergestellt werden, dass es künftig genügend Möglichkeiten gibt, eine Grundversicherung mit dem Hausarztmodell und einer Franchise von 300 Franken (gesetzlich vorgeschriebene Minimalfranchise) abzuschliessen. Die Initiative sieht bei den Richtprämien keine Regelung vor.
• Maximale Belastung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen: Ein Anspruch auf Prämienverbilligung soll bestehen, soweit die anrechenbaren Prämien das massgebende Einkommen um höchstens zehn Prozent zuzüglich höchstens 0,00015 Prozentpunkten für jeden Franken des massgebenden Einkommens übersteigen. Damit profitieren mehr Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen von der Prämienverbilligung als es die Initiative vorsieht.
• Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung: Für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung, die bei den Eltern wohnen, soll eine Einkommensgrenze eingeführt werden – wie dies die Initiative verlangt. Liegt das massgebende Einkommen über dieser Grenze, soll kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehen. Dabei soll zwischen Verheirateten und Alleinstehenden mit Kindern oder jungen Erwachsenen in Ausbildung, die noch zu Hause leben, unterschieden werden. Die Initiative sieht hingegen vor, einen fixen Frankenbeitrag für alle Haushaltstypen festzulegen. Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze soll zudem nicht, wie die Initiative dies verlangt, ein fixer Frankenbetrag in das Gesetz aufgenommen werden. Vielmehr soll sie auf aktuelle Zahlen der kantonalen Steuerstatistik abgestellt werden.
• Prämienverbilligung für Kinder zu mindestens 80 Prozent: Die Änderung des Krankenversicherungsgesetzes soll umgesetzt werden, gemäss der die Kantone spätestens ab 1. Januar 2021 die Prämien für Kinder um mindestens 80 Prozent zu verbilligen haben.
• Berücksichtigung des Liegenschaftsunterhalts: Bei der Bestimmung des Einkommens, das für die Prämienverbilligung massgebend ist, sollen neu steuerrechtliche Abzüge für die Unterhalts- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen aufgerechnet werden – soweit sie 20 Prozent des Bruttomietertrages oder des steuerbaren Mietwertes von Gebäuden übersteigen. Die Initiative sieht dazu keine Regelung vor.
• Reinvermögen als Ausschlussgrund für die Prämienverbilligung: Das bisherige Prämienverbilligungsgesetz enthält keine Bestimmung, gemäss der ab einem bestimmten Vermögen kein Anspruch auf Prämienverbilligung mehr besteht. Neu soll ab einem Reinvermögen bei Verheirateten über 200’000 Franken und bei Alleinstehenden über 100’000 Franken der Anspruch auf Prämienverbilligung entfallen. Wohnen Kinder oder junge Erwachsene in Ausbildung bei ihren Eltern oder einem Elternteil, soll sich die Vermögensgrenze um 50’000 Franken pro Kind und jungem Erwachsenen in Ausbildung erhöhen. Die Initiative sieht dazu keine Regelung vor.
• Minimaler Pauschalbetrag für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung: Pro Kind und jungem Erwachsenen in Ausbildung kann heute vom massgebenden Einkommen eine Pauschale von 9000 Franken abgezogen werden. Die neue Regelung sieht vor, dass es sich dabei um einen gesetzlichen Minimalbeitrag handelt.
• Minimal verfügbare Mittel für die Prämienverbilligung: Die Beiträge des Kantons (inkl. Anteil der Gemeinden) für die Prämienverbilligung sollen die Beiträge des Vorjahres nicht unterschreiten.
• Auszahlung der Prämienverbilligung im budgetlosen Zustand: Die Prämienverbilligung soll auch dann ausgerichtet werden, wenn im Kanton ein budgetloser Zustand besteht.
 
Gesundheits- und Sozialdirektor Guido Graf sagt: «Mit dem Gegenentwurf haben wir eine differenzierte Lösung ohne Lücken. Diese berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Haushalte besser.»
 
Rund fünf Millionen Franken mehr für tiefere Einkommen
Die Prämienverbilligungen werden durch die Beiträge des Bundes und des Kantons finanziert. Die Beiträge des Kantons werden zu 50 Prozent von den Gemeinden getragen.
 
Gemäss Schätzungen von LUSTAT Statistik Luzern wird für das laufende Jahr im Kanton Luzern 187,4 Millionen Franken an Prämienverbilligung geleistet (inkl. sieben Millionen Franken für die sofortige Umsetzung des Bundesgerichtsurteils vom 22. Januar 2019).
 
Wäre die Regelung gemäss Gegenvorschlag bereits 2019 in Kraft getreten, würde der Mittelbedarf schätzungsweise 195,3 Millionen Franken betragen. Davon würden 58,8 Millionen Franken beim Kanton und den Gemeinden anfallen. Die zusätzlich benötigten Mittel von 7,9 Millionen Franken wären hälftig vom Kanton und von den Gemeinden zu tragen. Dabei würden 5,2 Millionen Franken für die Prämienverbilligung an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und 2,6 Millionen Franken an die Prämienverbilligung für Kinder im Zuge der zwingenden Umsetzung des Bundesrechts aufgewendet. Die zusätzlichen Mittel für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen würden verhindern, dass bei den Prämien ein nicht verbilligter Fehlbetrag entstünde, der durch die wirtschaftliche Sozialhilfe zu decken wäre.
 
Berechnungen zeigen, dass der notwendige Budgetkredit für 2019 für eine Lösung gemäss Volksinitiative auf ca. 186,2 Millionen Franken zu stehen käme.
 
Die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 soll nach bisherigem Recht, die Prämienverbilligung ab dem Jahr 2021 nach neuem Recht durchgeführt werden.
 

Prämienverbilligung

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Prämienverbilligung in einer Verordnung fest. Zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 gelten in den drei Prämienregionen* des Kantons Luzern die folgenden Richtprämien:
*Die Luzerner Gemeinden sind in drei Prämienregionen eingeteilt. Zur Region 1 gehören Luzern, Emmen, Kriens, Horw und Ebikon. Zur Region 2 zählen Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Eich, Malters, Meggen, Meierskappel, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Root, Rothenburg, Ruswil, Schenkon, Sempach, Sursee, Udligenswil, Werthenstein und Wolhusen. Die restlichen 59 Gemeinden bilden die Prämienregion 3.

Anhang
Präsentation Medienkonferenz
Botschaft
 
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:
  • Flächendeckende Gesundheitsversorgung

  • Kontakt

    Edith Lang
    Dienststellenleiterin Soziales und Gesellschaft
    Gesundheits- und Sozialdepartement
    Telefon 041 228 57 79
    (erreichbar am 27. Mai 2019, 12.30 – 13.30 Uhr)
     
    Rolf Frick
    Leiter Rechtsdienst
    Gesundheits- und Sozialdepartement
    Telefon 041 228 60 87
    (erreichbar am 27. Mai 2019, 14 – 15 Uhr)