Mitteilung

29. Juni 2020

Änderung Volksschulbildungsgesetz geht in die Vernehmlassung

Der Regierungsrat schickt die Vorlage zur Änderung des Gesetzes über die Volksschulbildung in die Vernehmlassung. Hauptpunkte sind die neue Regelung der Pro-Kopf-Beiträge des Kantons an die kommunalen Volksschulen, die Reduktion der Sekundarschulmodelle von drei auf zwei und die heilpädagogische Förderung von Kindern im Vorschulalter mit Behinderung in einer Kindertagesstätte.
 
Heute basieren die Pro-Kopf-Beiträge des Kantons an die kommunalen Volksschulen auf den durchschnittlichen Betriebskosten der Gemeinden, den sogenannten Normkosten. Der Berechnungsaufwand dafür ist gross, da überprüft werden muss, ob die Betriebskosten der Gemeinden mit den kantonalen Vorgaben übereinstimmen. Die Pro-Kopf-Beiträge können daher erst spät - teilweise nach dem Budgetprozess - berechnet werden. Dies erschwert die Budgetgenauigkeit beim Kanton und bei den Gemeinden. Der Regierungsrat schlägt einen Systemwechsel zum Standardkostenmodell vor. Dazu muss das Volksschulbildungsgesetz angepasst werden.
 
Der zweite Schwerpunkt der Gesetzesänderung betrifft die Struktur der Sekundarschule. Sie soll vereinfacht werden, indem auf das getrennte Strukturmodell verzichtet wird. Je nach Anzahl Lernender können die Gemeinden dann noch zwischen dem kooperativen und dem integrierten Modell wählen. Im dritten Schwerpunkt sollen alle Gemeinden verpflichtet werden, Kindern im Vorschulalter mit Behinderung einen Zugang zu einer ortsnahen Kindertagesstätte zu gewähren, in der sie heilpädagogisch gefördert werden. Die Finanzierung ist analog derjenigen in der Sonderpädagogik. Zudem sollen weitere kleinere Anpassungen im Gesetz vorgenommen werden.
 
Neue Berechnungsformel für die Kantonsbeiträge an die kommunalen Volksschulen
Die vorgeschlagene Standardkostenrechnung basiert auf den durchschnittlichen Kosten einer Klasse. Diese werden für jede Schulstufe separat errechnet. Die neue Berechnungsformel ist für Kanton und Gemeinden einfacher. Damit kann der Budgetprozess vereinfacht werden und die Gemeinden erhalten mehr Freiraum. Da die neue Berechnung auch die Beiträge an die Schulsozialarbeit umfasst, kann auf die Ausgleichszahlungen von Gemeinden verzichtet werden, die Klassen mit einer kleineren Zahl von Lernenden führen als die Verordnung vorschreibt. Der Systemwechsel ist somit kostenneutral.
 
Die Sekundarschule mit zwei Strukturmodellen
Der Regierungsrat schlägt vor, auf das getrennte Modell zu verzichten, da es bald nur noch in vier Gemeinden geführt wird. Je nach Anzahl der Lernenden können die Gemeinden zwischen dem kooperativen und dem integrierten Modell wählen. Für das kooperative Modell sind mindestens 40 Lernende pro Jahrgang nötig. Es wird in einer Stammklasse mit Niveau A und B und in einer Stammklasse Niveau C geführt. Für das integrierte Modell braucht es mindestens 15 Lernende. Die drei Niveaus werden in einer Stammklasse geführt. In beiden Modellen werden die Niveaufächer Mathematik, Deutsch, Französisch und Englisch in der Regel in Niveaugruppen geführt. Die Reduktion der Modelle hat für die Lernenden den Vorteil, dass sie einfacher zwischen den drei Leistungsniveaus wechseln können. Für die Berufsbildung werden die Zeugnisse einfacher lesbar. Die Anpassung ist kostenneutral.
 
Die Schaffung eines Angebots KITAplus für Kinder mit Behinderung
Die KITAplus gibt es bereits in 17 Gemeinden. Das Angebot hat sich bewährt. Die Kinder mit Behinderung werden in der KITAplus heilpädagogisch gefördert und können mit Kindern ohne Behinderung spielen und lernen. Sie werden dadurch gut auf den Kindergarten- und den Schuleintritt vorbereitet. Mit der frühen heilpädagogischen Förderung können zudem Kosten für Sonderschulmassnahmen verhindert oder zumindest vermindert werden. Angesichts dieser Tatsache ist der Kostenaufwand für die maximal zusätzlichen 30 KITAplus-Plätze, welche für die flächendeckende Einführung eingerichtet werden müssten, gering. Da die Gemeinden die bestehenden Plätze bereits mitfinanzieren, fallen die zusätzlichen Kosten unterschiedlich aus: für die Gemeinden mit rund 250'000 und für den Kanton mit rund 350'000 Franken pro Jahr.
 
Weitere Anpassungen
Gleichzeitig sollen weitere kleinere Anpassungen vorgenommen werden:
Die Schulsozialarbeit und die frühe Sprachförderung sollen in allen Gemeinden obligatorisch werden. Die Zusammenarbeit der Schulleitungen mit der Pädagogischen Hochschule Luzern bei der Bestellung der Praktikumsplätze für die angehenden Lehrpersonen soll im Gesetz verankert werden. Der Kantonsbeitrag an die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen wird neu geregelt. Künftig soll jede Gemeinde effektiv 50 Prozent der Nettokosten erhalten. Da sich die Elternbeiträge und die Kosten unter den Gemeinden stark unterscheiden, erhalten die Gemeinden mit der heutigen Regelung an ihre Nettokosten prozentual unterschiedlich hohe Kantonsbeiträge.
 
Die Gesetzesanpassungen treten wie folgt in Kraft:
1. Januar 2022 neue Berechnungsformel für die Pro-Kopf-Beiträge,
1. August 2022 alle übrigen Anpassungen, teilweise mit einer Übergangsfrist.
 
Die Vernehmlassung dauert bis zu den Herbstferien. Einsendeschluss für Stellungnahmen ist der 18. September 2020.
 
Anhang
Vernehmlassungsunterlagen
 
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie:
Luzern steht für Innovation

Kontakt

Charles Vincent
Leiter Dienststelle Volksschulbildung
Telefon 041 228 52 12
charles.vincent@lu.ch
(erreichbar am Montag, 29. Juni 2020, 13 - 15 Uhr)